Leitsatz

In der Folgesache Zugewinnausgleich war der Ehefrau nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das erstinstanzliche Gericht sah hinreichende Erfolgsaussichten nur in Höhe eines von ihr geltend gemachten Betrages i.H.v. 2.230,57 EUR. Der Pkw Mercedes des Ehemannes sei nicht als positives Endvermögen zu berücksichtigen. Hingegen sei der am Stichtag für das Endvermögen bestehende Pkw-Kredit für den Mercedes im Zugewinnausgleich als Passivposten in Ansatz zu bringen.

Gegen die PKH-Entscheidung legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein, die nur insoweit erfolgreich war, als die Ratenzahlungsanordnung des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterlägen oder nur im Hausratsverfahren zu berücksichtigen seien, normalerweise danach vorgenommen werde, ob die Gegenstände durch das Gericht dem Hausratsverfahren zugeteilt werden könnten. Dies betreffe allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehöre oder von dem dies gem. § 8 Abs. 2 HausratsVO vermutet werde. Für solche Gegenstände stellten die Vorschriften der HausratsVO eine speziellere Regelung gegenüber den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie seien daher vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Ob im vorliegenden Fall der Pkw Mercedes bei einer vom Gericht vorzunehmenden Hausratsverteilung zu berücksichtigen wäre, könne dahinstehen, da die Parteien sich in einer Vereinbarung vom 21.12.2004 ausdrücklich über die Verteilung beider Fahrzeuge geeinigt hätten. Der Pkw Twingo sei der Ehefrau, der Pkw Mercedes dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen worden. Beide Fahrzeuge seien damit Teil der umfassenden Hausratsverteilung geworden.

Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung beständen keine Bedenken. Sie bedürfe insbesondere nicht der Form des § 1410 BGB. Regelungen über die Verteilung des Hausrats seien grundsätzlich formfrei möglich.

Noch nicht entschieden sei damit, ob die mit dem als Hausrat behandelten Pkw Mercedes zusammenhängenden Schulden der von den Parteien vorgenommenen Hausratsteilung folgen und aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden sollten. Nach der Rechtsprechung des BGH v. 23.4.1986 - IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1325) seien auch die eindeutig mit dem Hausratsgegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen, es sei denn, es sei über sie eine anderweitige gerichtliche Bestimmung erfolgt oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien getroffen worden.

Es möge im Einzelfall für die Ehegatten überraschend sein, dass eine einen Hausratsgegenstand betreffende Verbindlichkeit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werde, ohne dass der betreffende Gegenstand dort noch auftauche, weil sie sich über dessen Zuordnung bei der Hausratsaufteilung geeinigt hätten. Hieraus den Schluss zu ziehen, Verbindlichkeiten seien schon dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte dem Zugewinnausgleich entzogen seien, erschien dem OLG angesichts der klaren Regelung des § 1375 BGB nicht zulässig. Wenn die Parteien eine einvernehmliche Zuteilung des Hausrats vornähmen, biete sich regelmäßig auch eine Regelung der Verbindlichkeiten an.

Dass eine solche Regelung getroffen worden sei, sei dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Ehefrau nicht zu entnehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 04.06.2007, 4 WF 73/07 und 4 WF 74/07

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