Nach der Legaldefinition in § 310 Abs. 3 BGB ist unter einem Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu verstehen.

1.1.1 Der Begriff: Unternehmer

Als "Unternehmer" gilt, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.[1] Hierunter ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte, wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb zu verstehen.[2]

 
Wichtig

Keine private Vermögensverwaltung

Die Verwaltung eigenen Vermögens zählt danach grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten.

Maßgeblich für die Abgrenzung der privaten zu der gewerbsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbliche Tätigkeit

Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. So insbesondere bei der Vermietung zahlreicher Wohnungen an wechselnde Mieter.

Anderenfalls ist die Vermögensverwaltung dem privaten Bereich zuzuordnen.[3] Für die Zuordnung kommt es nicht auf den Wert der Immobilien, sondern auf den Umfang der vom Vermieter betriebenen Geschäfte an.

[2] BGH, Urteil v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, BGHZ 149 S. 80 = NJW 2002 S. 368 zu dem rechtsähnlichen § 1 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes.
[3] BGH, a. a. O..

1.1.2 Der Begriff: Verbraucher

"Verbraucher" ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.[1] Daran fehlt es, wenn der Mieter den Vertrag im Rahmen oder zum Zweck einer selbstständigen Geschäftstätigkeit abgeschlossen hat.[2]

 
Wichtig

Gewerbemieter ≠ Verbraucher

Somit sind Mietverhältnisse über Geschäftsräume vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen.

Es ist auch hier nach generellen Kriterien abzugrenzen. Maßgeblich ist nur, ob der Vertrag zum Zweck oder im Rahmen einer selbstständigen Gewerbetätigkeit geschlossen worden ist. Die Umstände des Einzelfalls sind unbeachtlich.

 
Praxis-Beispiel

Umstände

Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende im konkreten Fall wenig Geschäftserfahrung hatte.

Es spielt nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 310 Abs. 3 BGB keine Rolle, ob der Vertrag durch ausdrückliche wechselseitige Willenserklärungen zustande gekommen ist oder ob der Wille des Mieters zum Vertragsschluss aus einem bestimmten tatsächlichen Verhalten abgeleitet wird. Deshalb gilt das Widerrufsrecht auch für Verträge, die auf konkludenten Handlungen beruhen.

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