Leitsatz

Nach dem HaustürWG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) kann der Kunde seine auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Erklärung widerrufen, wenn er zu ihr durch mündliche Verhandlungen "im Bereich einer Privatwohnung" bestimmt worden ist.

Ein Vertreiber von Fertighäusern hatte mit einem Ehepaar einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses abgeschlossen, den diese später unter Hinweis auf das HaustürWG widerriefen. Im Rechtsstreit um die daraufhin erhobene Zahlungsklage ging es um die Frage, ob der Widerruf wirksam war.

Das wurde vom BGH verneint. Zwar sei es umstritten, ob zum Bereich einer Privatwohnung i. S. des HaustürWG auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden gehört. Nach Auffassung des BGH ist dies aber nicht der Fall, wenn diese Wohnung vom Kunden zu Vertragsverhandlungen aufgesucht wird. Der Kunde sei dann in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals; denn er habe die Möglichkeit, die Wohnung ohne Weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.03.2000, VII ZR 167/99

zum HaustürWG vgl Gruppe 16 S. 27 ff.

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