Leitsatz

(hier: als Kinderwohnheim) nicht zulässig

 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 13 WEG, § 14 Nr. 1 und 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Vermietung einer Eigentumswohnung stellt in der Regel keine nach Teilungserklärung unzulässige gewerbliche Tätigkeit dar, wenn der Mieter (hier: ein Verein) in den Räumen Aufgaben der sozialen Daseinsfürsorge wahrnehmen will. Die beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten als Außenstelle eines Kinder- und Jugendwohnheims dient damit noch im weiteren Sinne zu Wohnzwecken.

2. Ein Eigentümer in einer Anlage mit vier Wohnungen muss sich allerdings nicht darauf einstellen, dass ein anderer Eigentümer eine heimartige Einrichtung in seinem Wohnungseigentum betreibt oder betreiben lässt. Zulässig sind im Wohnungseigentum nur Nutzungen, die mit denen durch eine Familie oder Partnerschaft vergleichbar sind (Bestätigung bisheriger Senatsrechtsprechung). Es kommt also auf eine "Familiennutzung"als Leitbild für die Berechtigung anderweitiger Nutzung an. Im vorliegenden Fall geht die Nutzung der Wohnung als Einrichtung einer Außenwohngruppe eines Kinderheims hinsichtlich ihrer Intensität über diese zulässige Nutzung hinaus (hier: Aufnahme von acht Mädchen in der Wohnung, betreut von vier vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeitern, von denen jeweils einer in der Wohnung nächtigt, und an Werktags-Vormittagen betreut durch eine Hauswirtschafterin). Aufgenommen würden auch nur solche Mädchen, bei denen die angestrebte Verweildauer von zwei Jahren realistisch sei und die eine gewisse Verhaltensstabilität gewährleisteten. Sinn der Verlegung sei es, die Mädchen an "normale" Sozialstrukturen heranzuführen. Damit ist jedoch von heimähnlicher Einrichtung auszugehen (im Gegensatz zur Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie mit familiärer Verbundenheit auf Dauer).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Wert des Gegenstandes dieser Instanz von DM 32.760.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.1999, 15 W 234/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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