Leitsatz

Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden so genannten Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemeine soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt i.S.d. VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen. Maßgebliches und auch für die Zwecke des § 5 VBVG geeignetes Kriterium für eine heimmäßige Versorgung ist das der Aufnahme in einer Einrichtung. Ein Heimbetrieb ist mehr als die Summe der Heimleistungselemente Wohnraum, Betreuung und Verpflegung.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 042/06

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