Zusammenfassung
Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen (wie z. B. Wohngruppe, Kinder- und Jugenddörfer und betreutes Einzelwohnen) sind die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Minderjährigen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Einrichtung. Die Entwicklung der Kinder- und Jugendlichen soll durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten gefördert werden. Ziel der Hilfe ist je nach Einzelfall die
- Rückkehr in die Herkunftsfamilie,
- Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie oder
- auf längere Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll.
Sozialversicherung: Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen wird als
1 Voraussetzungen
Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form von Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Heimerziehung oder sonstiges betreutes Wohnen im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.
Diese Hilfeform ist für Kinder und Jugendliche immer dann notwendig und geeignet, wenn familienunterstützende Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um das Wohl des Kindes zu sichern.
Jungen Volljährigen soll Heimerziehung oder sonstiges betreutes Wohnen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.
Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung haben einen Anspruch auf Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Voraussetzungen richten sich nach § 35a SGB VIII.
2 Inhalt
Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen soll Kinder und Jugendliche ganzeinheitlich in ihrer Entwicklung fördern und stabilisieren. Dabei soll das Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten verbunden werden. Dazu hat die Praxis vielseitige Konzepte entwickelt. Zum Alltagsleben in einer stationären Wohnform gehört zum Beispiel, dass die Kinder einen geregelten Tagesablauf erlernen und zuverlässige soziale Strukturen erleben.
Pädagogische Angebote sind zum Beispiel, dass erwachsene Bezugsperson den jungen Menschen Geborgenheit und Zuwendung sowie verbindlichen Regeln und Grenzen vermitteln. Zudem werden die Kinder und Jugendlichen geschult, einzelne Anforderungen des Alltags zu bewältigen. Therapeutische Angebote können Verhaltens- oder Gesprächstherapie sein.
3 Zielperspektive
3.1 Rückkehr in die Familie
Die Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nur realistisch, wenn die Eltern eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können. Die Perspektive der Rückführung zu verfolgen heißt, die vorhandenen positiven Bindungen zu fördern und die Ressourcen für eine Rückkehr in die Familie zu stärken.
3.2 Erziehung in einer anderen Familie
Die Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie kommt als Perspektive in Betracht, wenn die Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausscheidet. Sie leitet meistens die spätere Vermittlung in eine Pflegefamilie ein.
3.3 Auf längere Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll
Gerade für kurz vor der Volljährigkeit stehende Jugendliche ist die Ablösung von der Familie und Verselbstständigung eine Perspektive.
4 Ort der Hilfeerbringung
Ort der Hilfeerbringung ist eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht untergebracht sind oder eine sonstige betreute Wohnform. Hier stehen vielseitige und adressatengerechte Angebotsformen zur Verfügung. Gemeinsam ist ihnen der Charakter als Hilfe außerhalb der Familie und das Zusammenleben in der Gruppe.
5 Kosten
Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen ist kostenbeitragspflichtig. Die Voraussetzungen unter denen sich Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige sich an den Kosten der Leistung beteiligen müssen, bestimmen die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5b, 6 und 8 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB VIII.