Leitsatz
a) Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen.
b) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile v. 30.4.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003 S. 3131 und v. 26.1.2005, VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005 S. 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.
(amtliche Leitsätze des BGH)
Normenkette
MHG a. F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2
Kommentar
Die Entscheidung betrifft einen im Jahr 1997 abgeschlossenen Mietvertrag über eine in Halle gelegene Wohnung. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet; für die Beheizung und für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. Im Sommer 1999 ließ die Vermieterin in den Wohnungen Heizkörper installieren; das Gebäude wurde an das Fernwärmenetz angeschlossen. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die Kosten für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig direkt über das kommunale Versorgungsunternehmen abgerechnet werden. Das Versorgungsunternehmen übersandte dem Mieter den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben und an das Versorgungsunternehmen zurückzuschicken. Dieser Aufforderung kam der Mieter nicht nach.
In der Folgezeit belieferte das Versorgungsunternehmen die Wohnung mit Wärme. Die Wasserversorgung und die Entwässerung erfolgte durch ein im Auftrag des Versorgungsunternehmens tätiges Drittunternehmen. Der Mieter hat diese Leistungen in Anspruch genommen, hierfür aber nichts bezahlt. Aus diesem Grund hat das Versorgungsunternehmen die zwischenzeitlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.800 EUR eingeklagt. Der Mieter hat die Auffassung vertreten, dass er nur gegenüber der Vermieterin, nicht aber gegenüber dem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet sei.
Der BGH hat den Mieter zur Zahlung verurteilt.
1 Wasser- und Abwasserkosten
Die Versorgung der Wohnung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers erfolgte bis zum Jahr 1999 durch den Vermieter. Wird der Wasserverbrauch durch einen Zwischenzähler ermittelt, konnte der Vermieter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG a.F. bestimmen, dass die Wasser- und Abwasserkosten künftig unmittelbar zwischen den Mietern und dem Leistungserbringer abgerechnet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Vermieterin Gebrauch gemacht mit der weiteren Folge, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter eine Vertragsbeziehung zustande gekommen ist. Der Umstand, dass sich das Versorgungsunternehmen zur Erfüllung der Leistung eines Dritten bedient, spielt hierbei keine Rolle.
2 Heizkosten
Das Versorgungsunternehmen hat dem Mieter im Jahr 1999 ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Fernwärme unterbreitet. Der Mieter hat den Vertragsentwurf jedoch nicht unterzeichnet. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt in einem solchen Fall kein Vertrag zustande, weil die verweigerte Vertragsannahme das Erlöschen des Antrags zur Folge hat (§§ 146, 147 Abs. 2 BGB).
Jedoch ist in § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ausdrücklich geregelt, dass ein Vertrag auch dann zustande kommt, wenn "Fernwärme aus dem Verteilernetz des Fernwärmeunternehmens entnommen wird". Der BGH führt hierzu aus, dass der Mieter durch die Inanspruchnahme der Fernwärme Vertragspartner des Versorgungsunternehmens geworden sei. Der Mieter habe das Angebot des Versorgungsunternehmens durch die tatsächliche Abnahme der Wärme angenommen. Der Umstand, dass der Mieter das schriftliche Angebot nicht unterzeichnet hat, spielt nach Ansicht des BGH keine Rolle. Ein dem Vertragsschluss entgegenstehender Wille stehe in Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Mieters.
Keine Option zur Direktabrechnung
Die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG a.F. ist am 31.8.2001 außer Kraft getreten. Eine Nachfolgeregelung existiert nicht. Deshalb steht dem Vermieter nach gegenwärtigem Recht keine Option zur Direktabrechnung zu. Jedoch können die Mietvertragsparteien eine Direktabrechnung vereinbaren. Der Abschluss einer solchen Vertragsregelung setzt allerdings voraus, dass der Versorgungsträger bereit ist, mit dem Mieter einen Lieferungsvertrag abzuschließen. Der BGH hat entschieden, dass...