Die Wohnungseigentümer genehmigen im Oktober 2020 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnung 2019. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dort den Wärmeverbrauch von Wohnungseigentümer K mit der Begründung geschätzt, die gemessenen Werte seien unverwertbar. Gegen diesen Beschluss erhebt K teilweise eine Anfechtungsklage. Er ist der Auffassung, die Schätzung verstoße gegen die Vorgaben der HeizkostenVO.

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