Leitsatz

Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Dies gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

HeizkostenVO § 5 Abs. 2 S. 1

 

Kommentar

In dem zur Entscheidung stehenden Fall geht es um ein Gebäude, in dem sich vier Wohnungen und ein Geschäftslokal befinden. Das Gebäude wird mit Fernwärme beheizt. Die insgesamt bezogene Fernwärme wird über einen Wärmemengenzähler (Hauptzähler) erfasst. Die für die Beheizung des Geschäftslokals benötigte Wärme wird ebenfalls durch einen Wärmemengenzähler (Zwischenzähler) gemessen. Die Differenz zwischen dem Hauptzähler und dem Zwischenzähler wird der Gruppe der Wohnungsmieter in Rechnung gestellt. Innerhalb dieser Gruppe werden die Grundkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche und die Verbrauchskosten mittels Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip aufgeteilt. Es war zu entscheiden, ob diese Form der Aufteilung der Wärmekosten den Vorschriften der Heizkostenverordnung entspricht.

Dies wird vom Bundesgerichtshof verneint: Das Problem ergibt sich aus dem Umstand, dass der Wärmeverbrauch des Geschäftslokals mittels eines Wärmemengenzählers gemessen wird, während für die Gruppe der Wohnungen Heizkostenverteiler Verwendung finden. Der Verbrauch der jeweiligen Nutzergruppen wird demnach nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst. Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV, dass "zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen (sind), deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird". Der Verbrauch des Geschäftslokals wurde durch Wärmemengenzähler erfasst, also gemessen. Der auf die Gruppe der Wohnungen entfallende Verbrauch wurde dagegen nicht gemessen, sondern errechnet. Dies führt zu der Frage, ob es genügt, wenn lediglich der Wärmeanteil einer Gruppe gemessen und der anderen Gruppe der verbleibende Rest vom Gesamtverbrauch zugewiesen wird. Nach Ansicht des BGH ist diese Methode der Kostenverteilung unzulässig. Er stützt sich zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift ("Erfassen bedeutet messen, nicht berechnen") und führt zur weiteren Begründung aus, dass eine Differenzberechnung dem Sinn des § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV widerspricht, weil eine Summierung von Messungenauigkeiten eine erhebliche Abweichung vom tatsächlichen Verbrauch einer Nutzergruppe zur Folge hat. Der Gebäudeeigentümer muss demnach auch den Wärmeverbrauch der Gruppe der Wohnungen durch einen Wärmemengenzähler erfassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Einbau des Wärmezählers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HeizkostenV). Einen Ausnahmefall hat der BGH aus tatsächlichen Gründen verneint.

Anmerkung

Wurde der Wärmeverbrauch nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV erfasst, gilt folgende Regelung:

Die Gesamtkosten der Fernwärmeversorgung sind jeweils zu 50 % den Grundkosten und zu 50 % den Verbrauchskosten zuzuweisen (§ 6 Abs. 2 HeizkostenV). Von den Grundkosten hat jeder Nutzer einen Anteil zu tragen, der dem Verhältnis der Fläche seiner Einheit zu der beheizten Gesamtfläche des Gebäudes entspricht. Von den Verbrauchskosten entfallen auf den Mieter der Gewerbeeinheit die durch den Zwischenzähler erfassten Kosten. Auf die Gruppe der Wohnungen entfällt der Rest. Dieser Teil wird entsprechend dem Verhältnis der Heizkostenverteiler auf die jeweiligen Wohnungsmieter umgelegt. Jeder Wohnungsmieter kann seine Heizkostenabrechnung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV um 15 % kürzen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 57/07BGH, Urteil v. 16.7.2008, VIII ZR 57/07, Grundeigentum 2008, 1120 m. Anm. Wall = jurisPR-MietR 19/2008 Anm. 4

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