Leitsatz
Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgeräts zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenV zu dulden.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
HeizkostenV § 4 Abs. 2 Satz 1
Kommentar
Die Entscheidung betrifft eine in Wittenberg gelegene Wohnung, die mit einer Einrohrheizung ausgestattet ist. Die Wohnung des Mieters wird zum Teil über das ungedämmte Fallrohr des Heizungsstrangs beheizt; die insoweit abgegebene Wärme wird aber nicht erfasst. Der Vermieter will zum einen an dem Fallrohr einen zusätzlichen Heizkostenverteiler anbringen, um eine verbrauchsgerechte Kostenverteilung zu erreichen. Zum anderen will er die vorhandenen Heizkostenverteiler durch Geräte ersetzen, die eine Ablesung der Werte per Funk ermöglichen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Mieter verpflichtet ist, den Beauftragten des Vermieters den Zutritt zur Wohnung zum Zweck der Installation und Umrüstung der Kostenerfassungsgeräte zu gestatten.
Der Gebäudeeigentümer hat die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). In der Rechtsprechung wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Mieter lediglich die Erstausstattung mit Erfassungsgeräten und den Austausch defekter Geräte zu dulden habe; weiter gehende Duldungspflichten bestehen nach dieser Ansicht nicht (LG Kassel, Urteil v. 27.5.2004, 1 S 381/03, NZM 2006 S. 818 betr. den Austausch funktionstüchtiger Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungssystem gegen elektronische Verbrauchserfassungsgeräte). Soweit es um die Installation zusätzlicher Erfassungsgeräte geht, ist diese Ansicht nicht einschlägig. Der BGH führt zu Recht aus, dass sich die Duldungspflicht ohne Weiteres aus § 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ergibt, wenn der Einbau des Zusatzgeräts erforderlich ist, um "eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen".
Ob der Mieter auch die Umstellung von der herkömmlichen Ablesung auf eine Funkablesung dulden muss, ist der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Der BGH bejaht die Duldungspflicht auch für diese Maßnahme, wobei er zur Begründung ausführt, dass die Umstellung im Interesse beider Vertragsparteien liegt, weil das Betreten der Wohnung zur Ablesung künftig entfällt.
Des Weiteren führt der BGH aus, dass der Mieter keinen Anspruch auf den Einbau einer Heizung nach dem Zweirohrsystem habe. Dies gilt auch dann, wenn durch eine solche Heizung geringere Heizkosten entstehen.
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zur Modernisierung
Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann nämlich keine Modernisierungsverpflichtung abgeleitet werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 12.5.2010, VIII ZR 170/09, NJW 2010 S. 2571