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Heizkostenverteiler (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Ein Heizkostenverteiler dient der verbrauchsabhängigen Berechnung von Heizkosten. Er ist kein Messgerät, sondern ein Erfassungsgerät und steht im Gemeinschaftseigentum, da er der Ermittlung der Kostenverteilung i. S. d. § 16 Abs. 2 WEG dient.[1]

Zwar dürften sie eher Zubehör darstellen, wurden sie allerdings von der Gemeinschaft angeschafft, stellen sie Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG dar.

Grundsätzlich entspricht auch der Einbau von funkbasierenden Heizkostenverteilern den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere stehen einem Einbau und einer Ablesung durch den entsprechend beauftragten Abrechnungsdienstleister keine datenschutzrechtlich relevanten Gründe entgegen.[2]

Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht allerdings nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer verarbeitet und genutzt werden sollen.[3] So funkbasierte Heizkostenverteiler installiert werden sollen, muss im entsprechenden Grundlagenbeschluss ausdrücklich geregelt werden, dass die Verbrauchsdaten ausschließlich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rahmen des Erforderlichen erfasst und verarbeitet werden dürfen. Insoweit regelt § 6b Abs. 1 HeizkostenV, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen darf. Dies darf auch nur dann geschehen, wenn dies erforderlich ist zur

  • Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 HeizkostenV oder
  • zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV.

Sind Heizkostenverteiler installiert, besteht die...

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