Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ist durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab begrenzt. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung sind gemäß § 3 Satz 1 Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend anzuwenden. Da es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV um eine zwingende Norm handelt, die für alle Gebäude, die die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, für Abrechnungsperioden ab dem 1. Januar 2009 gilt, haben die Wohnungseigentümer bei der Kostenverteilung keinen Ermessensspielraum mehr.
Fakten:
Die Eigentümergemeinschaft wird durch ein Blockheizwerk mit Wärme und Warmwasser versorgt. Die Heizungsanlage steht im Eigentum des Energieversorgers. Die Heizkosten wurden in der Vergangenheit zu 50 Prozent nach Wohnfläche und zu 50 Prozent nach erfasstem Verbrauch auf die Eigentümer umgelegt. Auch die in die Jahresabrechnung 2009 eingestellten Heizkosten wurden zu 50 Prozent nach Wohnfläche und zu 50 Prozent nach gemessenem Verbrauch abgerechnet. Sowohl in einer Eigentümerversammlung als auch mit entsprechendem Schreiben wies ein Eigentümer die Verwalterin darauf hin, dass die Heizkosten aufgrund der seit 1.1.2009 in Kraft getretenen novellierten Heizkostenverordnung seiner Meinung nach zwingend zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche umzulegen seien. Trotzdem wurde die Abrechnung der Heizkosten wie praktiziert beschlossen.
Dieser Beschluss wurde seitens des Eigentümers angefochten - mithin erfolgreich.
Der angefochtene Beschluss hatte den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entsprochen.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV, nämlich ein Gebäude, das das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllt, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und in dem die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, waren unstreitig gegeben. Die Eigentümer waren daher vorliegend nicht berechtigt, im Hinblick auf die Heizkosten einen von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Kostenverteilungsschlüssel durch Stimmenmehrheit zu beschließen. Denn die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ist durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab begrenzt. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung sind gemäß § 3 Satz 1 Heizkostenverordnung im Verhältnis der Eigentümer zwingend anzuwenden. Da es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV um eine zwingende Norm handelt, die für alle Gebäude, die die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, für Abrechnungsperioden ab dem 1. Januar 2009 gilt, haben die Eigentümer bei der Kostenverteilung keinen Ermessensspielraum mehr. Hieraus ergibt sich ein Anspruch des klagenden Eigentümers aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine Verteilung der Heizkosten zu 70 Prozent nach Verbrauch, denn nur eine der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer.
Link zur Entscheidung
AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2011, 292a C 7251/10AG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2011 – 292a C 7251/10
Fazit:
Die Grundsätze dieser Entscheidung sind im Übrigen auch für eine Wärmeversorgung im Rahmen eines sogenannten Wärme-Contractings zu beachten, was sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeizKV ergibt.