Überblick

§ 3 HeizKV befasst sich speziell mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auf das Wohnungseigentum. Für diesen besonders ausgestalteten Rechtsbereich ist geregelt, dass die Bestimmungen der HeizKV unabhängig davon gelten, ob die Wohnungseigentümer abweichende Regelungen über die Verteilung der Kosten der Wärme- bzw. Warmwasserversorgung beschlossen oder vereinbart haben (§ 3 Satz 1 HeizKV). Der Anwendungsbereich der HeizKV auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist in § 1 Abs. 2 HeizKV insoweit vorgegeben, als dort die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum jeweiligen Sondereigentümer dem Gebäudeeigentümer gleichgestellt ist.[1] Die Begriffe "Wohnungseigentum" und "Wohnungseigentümer" sind großzügig auszulegen, hierunter fallen auch das "Teileigentum" und der "Teileigentümer".

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