Um das Korrekturverfahren nach VDI 2077 durchführen zu können, muss zuerst der sog. Korrekturwärmeanteil ermittelt werden. Das ist der Rohrwärmeanteil, der auf die Verbraucher aufgeteilt wird.
Korrekturwärmeanteil = Plausibilitätsgrenze (43 %) abzüglich Verbrauchswärmeanteil |
Bei dem Beispiel des Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen betrug der Brennstoffverbrauch 18.000 kWh (aus Fernwärme), als Verbrauch hatten sich 4.527 VE ergeben (= 4.527 kWh).
Der Verbrauchswärmeanteil errechnet sich folgendermaßen:
4.527 kWh / 18.000 kWh × 100 = 25,15 % |
Damit berechnet sich der Korrekturanteil für dieses Beispiel so:
43 % – 25,15 % = 17,85 % 17,85 % von 18.000 kWh = 3.213 kWh |
Dieser Korrekturanteil in kWh wird den Verbrauchern über das Flächenverhältnis zugerechnet.
Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen
1 Whg Nr. |
2 m2 |
3 % |
4 Anteil an 3.213 kWh |
5 Bisherige VE |
6 Spalte 4 + 5 Korrigierte VE |
1 |
61 |
3 |
0,05 |
8,89 |
1,33 |
2 |
92 |
695 |
7,55 |
|
|
3 |
59 |
215 |
3,64 |
|
|
4 |
92 |
2.040 |
22,17 |
|
|
5 |
55 |
44 |
0,8 |
|
|
6 |
80 |
1.530 |
19,13 |
|
|
|
439 |
100 |
3.213 |
4.527 |
7.740,32 |
Notwendige Angaben des Rohrwärmeanteils in der Heizkostenabrechnung
Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn der durchschnittliche Mieter nicht in der Lage ist, die Kostenverteilung nachzuvollziehen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Dieser Grundsatz ist für die Anwendung des beschriebenen Korrekturverfahrens einzuschränken. Wegen der komplexen Zusammenhänge wäre ein durchschnittlicher Mieter auch bei Mitteilung aller Einzelheiten vermutlich nicht in der Lage, die Berechnung vollständig nachzuvollziehen. Die Abrechnung muss jedoch mindestens alle notwendigen Angaben enthalten, damit sie – ggf. durch eine Fachkraft – überprüft werden kann. Es sollten deshalb folgende Daten angegeben werden:
- Verbrauchseinheiten der Liegenschaft bzw. der Nutzergruppe ohne Rohrwärmeeinheiten sowie die berechneten Rohrwärmeeinheiten,
- Verbrauchseinheiten des jeweiligen Nutzers ohne Rohrwärmeanteile und die zugewiesenen Rohrwärmeeinheiten,
- Basisempfindlichkeit der elektronischen Heizkostenverteiler (im Zweifel 1,0),
- berechneter Verbrauchswärmeanteil,
- Anteil der Niedrigverbraucher,
- Standardabweichung der Verbrauchsfaktoren.
Nach dem BGH müssen diese Angaben nicht bereits in einer Heizkostenabrechnung genannt werden. Das Fehlen dieser Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen.
Fazit
Zusammengefasst bedeutet das VDI-Verfahren 2077 für die Nutzer Folgendes: Wer bisher einen niedrigen Verbrauch verzeichnet hat, wird durch die Rohrwärmeabgabe stärker beteiligt und muss höhere Heizungskosten zahlen. Nutzer mit einem größeren Wärmebedarf werden hingegen entlastet und zahlen weniger als bisher. Je niedriger der Verbrauchswärmeanteil ist, desto größer fällt die Korrektur aus. In der Regel wird aber die Mehrbelastung für Niedrigverbraucher nicht so stark sein wie die Entlastung bisher extrem benachteiligter Nutzer.
Korrekturverfahren + Senkung des Verbrauchskostenanteils
Bei einem Fall von Rohrwärme sollte nicht nur das Korrekturverfahren durchgeführt, sondern der Verbrauchskostenanteil auf 50 % gesenkt werden. Das VDI-Verfahren ist in Kombination mit einem Verteilerschlüssel von 50 % zu 50 % anzuwenden.
Der dem Gebäudeeigentümer grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum bei der Festlegung des angemessenen Umlagemaßstabs ist in Rohrwärmefällen eingeschränkt. Er muss den nicht sachgerechten Abrechnungsmaßstab von 70 % zu 30 % korrigieren und die Kostenverteilung umstellen. Der Gebäudeeigentümer kann nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizKV die Änderung des Verteilerschlüssels für zukünftige Abrechnungszeiträume umstellen. Wenn in einem Gebäude ein Problem mit erhöhter Rohrwärme besteht, kann die Abrechnungsfirma Auskunft geben. Die Abrechnungsfirma prüft mithilfe eines Anwendungsprogramms regelmäßig, ob ein Rohrwärmefall vorliegt.