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HeizKV: Anwendung der verschiedenen Umlageschlüssel

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung ist es, den Energieverbrauch der Nutzer zu erfassen und die Heiz- und Warmwasserkosten abhängig vom Energieverbrauch zu verteilen. Der Gebäudeeigentümer hat zunächst die Pflicht, den Verbrauch von Heizenergie und Warmwasser zu erfassen. Weiterhin muss er die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie §§ 8 und 9 HeizKV verteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HeizKV).

1 Aufteilung der Heizkosten in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten

Zitat

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV regelt die Aufteilung der gesamten Heizungsbetriebskosten einer zentralen Heizungsanlage in Grundkosten und Verbrauchskosten.

Ein Grundkostenanteil ist erforderlich, weil einerseits Heiznebenkosten wie Kaminkehrer- oder Wartungskosten nicht im Zusammenhang mit dem Verbrauch stehen. Diese fallen unabhängig vom Heizverhalten der Nutzer an. Außerdem weist jede Heizanlage Wärmeverluste auf, die unabhängig vom Verbrauch entstehen und je nach Heizungsart bei 20 bis 40 % liegen. Diese Verluste können nicht nach Verbrauch verteilt werden, hierfür wird ein fester Maßstab angesetzt. Natürlich bestimmt vorrangig das eigene Heizverhalten die Höhe der Heizkosten, durch den Grundkostenanteil werden aber unterschiedliche Lagen in einem Gebäude berücksichtigt (Lagenachteil). Wärmetechnisch gesehen haben die innenliegenden Wohnungen den geringsten Heizbedarf, während die außenliegenden oder die Dachgeschosswohnungen den größten Heizbedarf aufweisen. Weiterhin spielt die Transmissionswärme eine Rolle. Es muss beachtet werden, dass ein Nutzer, der seine Wohnung nur wenig heizt, dennoch von ...

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