Sowohl das vom örtlichen Wasserversorgungsunternehmen als auch das von der hauseigenen Anlage gelieferte Wasser kann Inhaltsstoffe enthalten, die eine Behandlung erfordern. In den meisten Fällen muss gegen Kalk, der den Wasserleitungen und den Elektrogeräten der Nutzer schadet, vorgegangen werden. Mit der Wasseraufbereitungsanlage lassen sich starke Verkalkungen verringern. Die Strom- und Wartungskosten einer Wasseraufbereitungsanlage können umgelegt werden.[1] Regelmäßig zu erneuernde Aufbereitungsstoffe wie Filter und chemische Zusätze wie Phosphat können gleichfalls angesetzt werden.[2]

Ob Maßnahmen, die dem Korrosionsschutz dienen, umlagefähig sind, ist strittig. Das AG Lörrach[3], das AG Regensburg[4] und das AG Friedberg[5] verneinen dies, weil die Maßnahmen nicht der Verbesserung der Wasserqualität, sondern der Vermeidung von Lochfraß dienen. Das AG Dresden[6] bejaht dagegen die Umlagefähigkeit, allerdings nur, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung vorliegt.

[2] AG Friedberg, Urteil v. 14.3.1985, C 5/84, WuM 1995, 369; Schmidt-Futterer-Lammel, § 8 HeizKV, Rn. 14..
[4] AG Regensburg, Urteil v. 11.8.1993, 9 C 2418/93, WuM 1995, 319.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?