Ab dem 1.10.2024 muss über die Kosten der Versorgung eines Gebäudes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter Verwendung einer Wärmepumpe ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet werden, nachdem die Ausnahmevorschrift des § 11 HeizKV n. F. entsprechend angepasst wurde.

Erfolgt zu diesem Zeitpunkt seitens des Vermieters noch keine Verbrauchserfassung, so gewährt ihm das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2025 zur Installation einer Verbrauchserfassung (§ 12 Abs. 3 HeizKV n. F.). Ein Kürzungsrecht des Mieters wegen nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung im Hinblick auf die Wärmepumpe nach § 12 Abs. 1 HeizKV kann erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (siehe Denk/Westner, Kürzungsrechte des Mieters, Kap. 2).

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