Wenn die Zwischenablesung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird das Verfahren nach Abs. 3 angewendet. Danach sind sämtliche zu verteilenden Kosten einer Einheit nach dem Verfahren in Abs. 2, der für den Festkostenanteil gilt, aufzuteilen. Für die Wärmekosten gilt eine Zuordnung nach Gradtagen oder die zeitanteilige Verteilung. Die Kosten für die Warmwasserversorgung sind lediglich zeitanteilig zu verteilen.

Die in § 9b Abs. 3 HeizKV festgelegte Vorgehensweise greift nur, wenn keine Zwischenablesung möglich ist oder sich wegen des Zeitpunkts des Nutzerwechsels aus technischen Gründen die Verbrauchsanteile nicht hinreichend genau ermitteln lassen. Anders als § 9a HeizKV, der für die Ersatzverfahren zwingende Gründe vorsieht, fordert § 9b Abs. 3 HeizKV diese gerade nicht, sondern verweist nur auf die Unmöglichkeit der Ablesung. Hier kommen also technische oder auch tatsächliche Gründe infrage, zum Beispiel, dass ein Mieter nicht angetroffen wird.

Auch vorstellbar ist, dass nach Ablauf des Abrechnungszeitraums keine Verbrauchserfassung erfolgen kann, zum Beispiel wegen Geräteausfalls. In diesem Fall muss das Ersatzverfahren gemäß § 9a HeizKV für die Verbrauchsermittlung der Wohnung/Einheit durchgeführt werden. Kam es während einer solchen Abrechnungsperiode zu einem Nutzerwechsel, kann – selbst wenn eine Zwischenablesung stattfand – eine Aufteilung der Kosten zwischen den Nutzern nicht sachgerecht erfolgen. Für die Aufteilung der nach § 9a HeizKV ermittelten (nicht abgelesenen!) Verbrauchskosten sind dann die Verfahren nach § 9b Abs. 3 HeizKV anzuwenden. Die beiden Ersatzverfahren, also das nach § 9a HeizKV und das nach § 9b HeizKV, können daher parallel angewendet werden.[1]

 
Achtung

Zwischenablesung war unmöglich

Bei einer nicht erfolgten Zwischenablesung aus den in Abs. 3 genannten Gründen kommt das Ersatzverfahren nach § 9b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 HeizKV zum Tragen. Es betrifft allerdings nur das Verhältnis der einzelnen Nutzer untereinander, nicht den Anteil an den Gesamtkosten des Gebäudes, der auf diese Nutzereinheit zu verteilen ist. Hierfür gilt ggf. das Ersatzverfahren nach § 9a HeizKV.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9b HeizKV, Rn. 29.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge