Leitsatz

  • Heizungsraum bzw. Heizung nur als Gemeinschaftseigentum im Grundbuch eintragungsfähig

    Weitere Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 18 Abs. 1 GBO, § 78 GBO

 

Kommentar

1. Ist der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, in der Teilungserklärung als "Heizungsraum" bezeichnet und im Aufteilungsplan mit "Heizung" gekennzeichnet, so kann er nur als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum eröffnen.

2. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach Erlass der Beschwerdeentscheidung wegen der in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen hat.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92= DWE 2/92, 76 = WM 6/92, 323)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veränderung; Umwandlung

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