Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Eigentumszuordnung finden sich in § 5 WEG. Gebrauchsregelungen können nach § 19 Abs. 1 WEG getroffen werden. Im Übrigen sind selbstverständlich die Vorgaben der HeizKV und des GEG zu beachten.
LG München I, Beschluss v. 14.1.2019, 1 S 15412/18: Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern stellen als Geräte der Verbrauchserfassung Gemeinschaftseigentum dar.
OLG Dresden, Beschluss v. 29.3.2017, 17 W 233/17: Zugänge zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Heizung erfordert einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu der Anlage. Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört.
BayObLG, Beschluss v. 20.8.1998, 2Z BR 44/98: Ist die Heizungsanlage in einem gemeinschaftlichen Raum innerhalb der Wohnanlage installiert und dient sie der Versorgung der zur Gemeinschaft gehörenden Raumeinheiten sowie sonstigen Bereichen der Wohnanlage, so steht sie zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.
BayObLG, Beschluss v. 24.2.2000, 2Z BR 155/99: Dient eine Heizungsanlage nur der Versorgung eines Raumeigentums oder einzelner Raumeigentumseinheiten und nicht der gesamten Wohnanlage, so kann hieran Sondereigentum selbst dann bestehen, wenn die Anlage in einem gemeinschaftseigenen Raum untergebracht ist.
BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10: Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
OLG Celle, Beschluss v. 29.12.1989, 2 U 200/88: Die Eigentümergemeinschaft kann Regelungen zur Raumtemperatur mehrheitlich treffen. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dabei aber nur Bestimmungen, die tagsüber in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius gewährleisten.
BayObLG, Beschluss v. 26.2.1993, 2Z BR 117/92: Der Verwalter ist grundsätzlich nicht ohne entsprechende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Heizung eigenmächtig abzuschalten.
BayObLG, Beschluss v. 20.8.1998, 2Z BR 44/98: Der Einbau neuer Messgeräte kann ebenso durch Beschluss geregelt werden wie die Überprüfung, Neueinstellung und Verplombung auch im Sondereigentum befindlicher Heizkörper.