Leitsatz
Die Eheleute hatten im Jahre 1979 geheiratet. Seinerzeit war die Ehefrau 23 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1979 und 1983 geborene Töchter hervorgegangen. Vor der Eheschließung hatte die Ehefrau eine Lehre begonnen, diese dann jedoch abgebrochen. Während der Ehe war sie nur zeitweise in geringem Umfang im ungelernten Bereich berufstätig.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 22.10.1997 rechtskräftig geschieden. Die Betreuung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Kinder wurde von der Ehefrau übernommen. Anlässlich der Ehescheidung hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich verpflichtet hatte, Kindesunterhalt für eine der Töchter und Ehegattenunterhalt zu zahlen. Dieser Vergleich wurde durch gerichtlichen Vergleich im Jahre 2004 abgeändert, wonach der Ehemann laufenden Kindesunterhalt für eine der Töchter i.H.v. 128 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung und an die Ehefrau monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 401,00 EUR zu zahlen hat.
Im Jahre 2008 begehrte er mit seiner Klage Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er ab 1.9.2008 keinen Kindes- und Ehegattenunterhalt mehr schuldete. Hinsichtlich des Kindesunterhalts wurde die Klageforderung anerkannt. Die Klageforderung gegen die geschiedene Ehefrau begründete der Kläger mit der Abänderung des Rechts über den nachehelichen Unterhalt zum 1.1.2008. Sie habe ehebedingte Nachteile nicht erlitten. Der Umstand, dass sie erwerbslos sei, beruhe nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern der mentalen Konstitution der geschiedenen Ehefrau.
Die geschiedene Ehefrau verteidigte sich gegen die Klage und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde unter Hinweis darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zurückgewiesen.
Die hiergegen von der geschiedenen Ehefrau eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht hatte nach Auffassung des OLG die beabsichtigte Rechtsverteidigung der geschiedenen Ehefrau hinreichende Aussicht auf Erfolg.
An den Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, seien weit höhere Anforderungen zu stellen, als er durch seinen Sachvortrag erfüllt habe. Die Rechtsverteidigung der Beklagten habe bereits deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu gewährende Vertrauensschutz unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der 11-jährigen nachehelichen Erziehung gemeinsamer minderjähriger Kinder, des Alters der Beklagten und ihrer fehlenden Berufsausbildung und Erfahrung - jedenfalls - soweit eine Befristung des Unterhaltsanspruchs überhaupt in Betracht komme, eine deutlich längere Übergangszeit rechtfertige als 8 Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum für den Kläger eine weitere Zahlung an die Beklagte gerade zu einem Zeitpunkt unbillig werden sollte, indem sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen durch den Wegfall des Kindesunterhalts erhöhe.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 27.10.2008, 10 WF 350/08