An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

per beA

Az.: ...

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

In der Familiensache

der Frau ..., – Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Herrn ..., – Antragsgegner –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir – wegen besonderer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung – den Erlass der folgenden einstweiligen Anordnung:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, folgende zum persönlichen Gebrauch der Kinder ... und ... bestimmte Sachen an die Antragstellerin herauszugeben:

Kind ...:

(genaue Bezeichnung der Gegenstände)

Kind ...:

(genaue Bezeichnung der Gegenstände)

Begründung:

I.

Die Beteiligten sind seit dem ... miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am ... geborene Tochter ... und der am ... geborene Sohn ... hervorgegangen.

Die Beteiligten haben sich am ... getrennt. Die Antragstellerin ist mit den Kindern ... und ... aus der Ehewohnung ausgezogen. Sie wohnt seitdem in einer Wohnung, die ihr eine Bekannte zur Verfügung gestellt hat.

Am ... hat die Antragstellerin beim Amtsgericht ... ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren begehrt die Antragstellerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Hintergrund dieses Verfahrens sind Auseinandersetzungen der Beteiligten über den Aufenthaltsort der Kinder sowie Fragen der Entwicklung und Erziehung der Kinder.

II.

Während des Zusammenlebens der Beteiligten standen die im Antrag genannten Gegenstände im persönlichen Gebrauch des Sohnes ... bzw. der Tochter .... Diese Gegenstände werden auch weiterhin zur persönlichen Lebensführung der Kinder benötigt. Insbesondere benötigen die Kinder ihren jeweiligen Kinderreisepass, weil ...

Der Antragsgegner hat sich bislang ohne Grund geweigert, diese Gegenstände herauszugeben.

Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus der Zusammenschau der §§ 1632, 1684 BGB. Wenn § 1632 Abs. 1 BGB das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann muss das auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Damit wiederum korrespondiert die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, wonach sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (vgl. BGH, Beschluss v. 27.3.2019, XII ZB 345/18).

III.

Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass ...

Zur Glaubhaftmachung wird die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom ... überreicht.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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