Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung. Dienstunfähigkeit. Dienstvorgesetzter. Feststellung. vereinfacht. Versetzung in den Ruhestand
Leitsatz (amtlich)
Ein vereinfachtes Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 HBG leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte am Verfahren beteiligt war, aber keine aktenkundige Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beamten getroffen hat.
Normenkette
HBG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1; HessVwVfG § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 9 E 3737/03 (1)) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2004 – 9 E 3737/03 (1) – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 31.533,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 27. Februar 19… geborene Kläger stand seit 1977 im Finanzverwaltungsdienst des beklagten Landes, und zwar zuletzt als Steueramtsinspektor bei dem Finanzamt W. Am 27. Dezember 1996 beantragte er durch seinen Bevollmächtigten unter Vorlage eines persönlichen Schreibens seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; mehrere ärztliche Stellungnahmen reichte er anschließend nach. Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 1997 legte er weitere Arztberichte vor und erklärte, mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen; er bitte um kurzfristige Entscheidung.
Der Vorsteher des Finanzamt W. leitete den Vorgang einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weiter, die den Kläger nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Juli 1997 durch Bescheid vom 9. September 1997 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in den Ruhestand versetzte.
Der Antrag des Klägers vom 25. Januar 2002, die Nichtigkeit der Zurruhesetzung wegen fehlender Beteiligung des Dienstvorgesetzten festzustellen, wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 18. Februar 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2003, abgelehnt.
Am 4. August 2003 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er hat beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 18. Februar 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Zurruhesetzungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 9. September 1997 nichtig ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26. März 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, weder liege ein „besonders schwerwiegender” Verfahrensfehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG vor noch sei dieser bei verständiger Würdigung aller Umstände „offensichtlich”. Im Verfahren nach § 52 Abs. 1 HBG sei eine ausdrückliche, in den Akten dokumentierte Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zum Gesundheitszustand des Beamten nicht erforderlich, wenn dieser in das Zurruhesetzungsverfahren eingebunden gewesen sei und seine persönliche Kenntnis der Leistungsfähigkeit des Beamten und ggf. bereits aufgetretener Störungen des Dienstbetriebs im Verfahren für den Dienstherrn nutzbar gemacht habe. Dies könne auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Das Beteiligungsverfahren nach § 52 Abs. 1 HBG sei ein behördeninterner Vorgang; die Sachentscheidungsbefugnis der zuständigen Stelle bleibe unberührt.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, die er mit Schriftsätzen vom 19. Mai und 3. Dezember 2004 wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 HBG sei eine ausdrückliche Erklärung des Dienstvorgesetzten zur Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich. Ein Umkehrschluss des Inhalts, dass der Vorgesetzte konkludent eine positive Zustimmungserklärung erteile, indem er keine Einwände erhebe, sei nicht zulässig. Entweder sei die aktive Mitwirkungspflicht dem Behördenleiter nicht bewusst gewesen, oder er habe zunächst die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens abwarten wollen. Die erforderliche Erklärung sei aber auch zu keinem Zeitpunkt nachgeholt worden. Es handele sich um eine persönliche und unvertretbare Erklärung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Zurruhesetzung führe, auch wenn es sich zunächst nur um eine verwaltungsinterne Maßnahme handele.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2004 – 9 E 3737/03 (1) – abzuändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantra...