Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrecht
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 1 E 846/01 (2)) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 9.684,68 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde den Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 77 d. GA) am 23. Mai 2002 zugestellt; die zweimonatige Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lief demzufolge am 23. Juli 2002 – einem Dienstag – ab. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 23. Juli 2002 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet und dort per Telefax an demselben Tag eingereicht.
Die Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO bestimmt indessen zwingend, dass die Begründung des Zulassungsantrags bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Dabei handelt es sich um eine eindeutige und unmissverständliche Bestimmung, deren Sinn und Zweck es ist, den Beteiligten innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist für den Zulassungsantrag eine Akteneinsicht bei dem ortsnahen Verwaltungsgericht zu ermöglichen (BVerfG, 03.03.2003 – 1 BvR 310/03 –). Der Wortlaut der vorgenannten Vorschrift ist in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch zutreffend wiedergegeben worden.
Der Klägerin ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Begründung des Zulassungsantrags form- und fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einzureichen. Dabei muss sich die Klägerin ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten gem. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO konnten und durften die Bevollmächtigten der Klägerin nicht im Unklaren darüber sein, bei welchem Gericht die Begründung des Zulassungsantrags einzureichen ist. Die verfrühte Übersendung der Gerichtsakten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit den Anschreiben des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2002 (Bl. 136 d. GA) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 (Bl. 86 d. GA) konnten zwar in der Tat Zweifel daran aufkommen lassen, bei welchem Gericht die Begründung einzureichen sei. Von einem Rechtsanwalt muss aber verlangt werden, dass er den Vorrang der eindeutigen gesetzlichen Regelung und des damit übereinstimmenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung erkennt (im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, 20.09.2002 – 7 ZB 02.1219 – und 23.01.2003 – 20 ZB 02.1325 –, NVwZ – RR 2003, 531; OVG Berlin, 14.03.2003 – 1 N 37.02 –; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2002 – 14 A 2568/02 –, NWVBl. 2003, 65; Sächsisches OVG, 29.11.2002 – 1 B 667/02 –, NVwZ – RR 2003, 316). Schließlich hätten die Bevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Begründung des Zulassungsantrags vorsorglich bei beiden Gerichten einzureichen oder so rechtzeitig bei einem Gericht, dass dieses den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang fristwahrend an das zuständige Gericht hätte weiterleiten können (vgl. dazu: BVerfG, a.a.O). Hätten die Bevollmächtigten der Klägerin die Begründung des Zulassungsantrags nicht erst am letzten Tag der Frist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht, so wäre auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall in Betracht gekommen, dass der vormals zuständige 8. Senat den Schriftsatz nicht im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weitergeleitet hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Unterschriften
Dr. Schulz, Dyckmans, Fischer
Fundstellen