Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigter. Diözese. Eingliederung. Einstellung. Gestellungsvertrag. Mitbestimmung. Religionslehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Durch den Einsatz einer Lehrerin als Religionslehrerin an einer Schule auf Grund eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Bistum Mainz entsteht zwischen der Lehrerin und dem Lande Hessen kein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 HPVG.

Eine gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG 1979 (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG 1988) mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch dann vor, wenn diese Lehrerin tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, daß sie Beschäftigte des Landes Hessen ist.

 

Normenkette

HPVG §§ 3, 64 Abs. 1 Nr. 2A, § 77 Abs. 1 Nr. 2A

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 23.08.1993; Aktenzeichen 6 P 14.92)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz der Frau L. als Religionslehrerin an der Integrierten Gesamtschule in R. der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.

Nachdem das Bischöfliche Ordinariat … im August 1985 festgestellt hatte, daß ein nicht unerheblicher Teil des katholischen Religionsunterrichts an der Integrierten Gesamtschule in R. wegen Lehrermangels ausfiel, vereinbarten das Land Hessen und das Bistum … die Gestellung der Lehrerinnen Frau L. und Frau G. zur nebenberuflichen Erteilung von katholischem Religionsunterricht an der Integrierten Gesamtschule in R..

Der Abschluß der Gestellungsverträge erfolgte im Rahmen der zwischen dem Land Hessen und dem Bistum … am 8.1./5.4.1973 geschlossenen Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung katholischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1973, S. 768 ff.). Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1

1. Die Vertragsschließenden gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.

2. Wenn die Erteilung des planmäßigen Religionsunterichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann, wird die Kirche sich bemühen, für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – Pflichtstundenzahl – eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.

§ 4

1. Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt.

2. Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht; den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen. „

Das Bistum … schloß mit Frau L. einen Arbeitsvertrag und stellte sie mit einem Unterrichtsdeputat von höchstens 13 Stunden wöchentlich ab 23.8.1985 bis 31.7.1986 als nebenberufliche Lehrperson ein. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages übernahm sie die Tätigkeit einer Lehrerin an der Gesamtschule R. zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht. Der bestehende Arbeitsvertrag mit Frau G. wurde modifiziert.

Der Beteiligte zu 2) setzte Frau L. mit Schreiben vom 12.9.1985 unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 8.1./5.4.1973 mit Wirkung zum 1.9.1985 bis auf weiteres zur Erteilung von 7 Wochenstunden katholischen Religionsunterrichts an der IGS R. ein und befristete mit Schreiben vom 6.1.1986 den Einsatz zum 31.1.1986. Auch Frau G. erhielt von ihm eine Mitteilung über ihren Einsatz an der IGS R..

Der Einsatz der Lehrerinnen an dieser Schule erfolgte ohne Beteiligung des Antragstellers.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.10.1985 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Einstellung der beiden Lehrerinnen unterliege seiner Mitbestimmung, da sie Beschäftigte des Landes Hessen seien. Die schulbehördliche Gepflogenheit, Lehrpersonal über Gestellungsverträge im Religionsunterricht ohne personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung einzusetzen, stelle einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß die Einstellung der Lehrerin G. vom 1.8.1985 bis 31.1.1986 zur Erteilung von Religionsunterricht sowie die Einstellung der Lehrerin L. für die Zeit vom 1.9.1985 bis auf weiteres für Religionsunterricht ohne Zustimmung des antragstellenden Personalrats das Mitbestimmungsrecht verletze.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, die beiden Lehrerinnen seien keine Beschäftigten im Sinne von § 3 Abs. 1 HPVG. Selb...

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