Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Einführung von Tätigkeitsberichten
Leitsatz (amtlich)
Haben die Beschäftigten die von ihnen erledigten Arbeiten nebst Zeitaufwand in wöchentlichen Tätigkeitsberichten selbst festzuhalten, so ist der gesetzliche Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt, wenn die einzelnen Daten anschließend von einer EDV-Anlage gespeichert und ausgewertet werden (Anschluß an BAG, Beschluß vom 14.09.1984 – 1 ABR 23/82 – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.11.1983; Aktenzeichen I/V - K 2181/83) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 21. November 1983 – I/V – K 2181/83 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte führte zum 01.04.1983 im Organisationsbereich der Bank ein Berichtswesen ein, das der Kontrolle der hausinternen sowie der hausexternen Verrechnung von Entwicklungskosten dienen soll. Danach haben die Mitarbeiter unter Verwendung eines besonderen Vordrucks einen wöchentlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Die Berichte sind von jedem Mitarbeiter mit Namen und Personalnummer zu kennzeichnen; die Projekttätigkeiten sind mit Schlüsselzahlen zu versehen, wobei für die nicht projektbezogene Tätigkeit am Arbeitsplatz ebenfalls eine Rubrik vorgesehen ist; die jeweils benötigte Zeit ist in Stunden und Minuten aufzuzeichnen. Erfaßt werden müssen auch dienstlich bedingte Abwesenheiten (Dienstbefreiung, Dienstgänge, Seminare). Fehlzeiten wie Urlaub, Gleitzeit, Krankheit und persönlich bedingte Abwesenheiten während des Tages (z.B. Arztbesuch) sind nicht zu berücksichtigen. Die Tätigkeitsberichte werden sodann EDV-mäßig erfaßt und ausgewertet;. Jeder Mitarbeiter erhält monatlich eine maschinelle Auswertung über seine Tätigkeit.
Der Antragsteller bezog mit Schreiben vom 17.05., 27.05. und 21.06.1983 zur Einführung der Tätigkeitsberichte Stellung. Er brachte zum Ausdruck, daß die Einführung dieser Berichte mitbestimmungspflichtig sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Berichte mit Namen und Personalnummern zu kennzeichnen seien. Der Beteiligte lehnte zuletzt mit Schreiben vom 05.07.1983 eine Mitbestimmung ab. Weiter teilte er mit, dem Wunsch des Antragstellers, bei der Ausfüllung der Tätigkeitsberichte auf die Eintragung des Namens, der Personalnummer oder sonstiger Identitätshinweise zu verzichten, könne nicht entsprochen werden.
Der Antragsteller hat im August 1983 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:
Die Einführung der Tätigkeitsberichte sei unter zwei Aspekten mitbestimmungspflichtig. Zum einen handele es sich bei dem Bericht um einen Personalfragebogen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG. Die Verknüpfung der Berichte mit Personaldaten habe eindeutig einen personenbezogenen Charakter. Sie seien damit zum mindesten objektiv geeignet, mittelbar der Leistungskontrolle zu dienen. Zum anderen sei der Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) erfüllt. Der Schutzgedanke dieser Vorschrift, den Arbeitnehmer vor anonymen technischen Kontrolleinrichtungen zu bewahren, treffe auch hier zu. Zwar verneine die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den gesetzlichen Tatbestand, wenn von den Beschäftigten selbst gefertigte Aufzeichnungen durch eine EDV-Anlage ausgewertet würden. Diese Rechtsprechung bedürfe jedoch der Überprüfung. Das LAG Düsseldorf (Beschluß vom 14.12.1981, DB 1982 S. 550) erkenne im gleichgelagerten Fall der Einführung eines Techniker-Berichtsystems ein Mitbestimmungsrecht an.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß ihm hinsichtlich der Anordnung des Beteiligten vom 23.03.1983 betreffend die Einführung von „Tätigkeitsberichten im Organisationsbereich” bei der Deutschen Genossenschaftsbank ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Aufführung von Namen und Personalnummer sei aus drei Gründen unbedingt erforderlich: a) Dem Mitarbeiter werde durch Überlassung der ausgedruckten EDV-Zeiten Gelegenheit gegeben, die von ihm in den Tätigkeitsberichten gemachten Angaben nachträglich zu überprüfen. b) Die Kostenverrechnung mit den Fachabteilungen des Hauses sowie mit Verbandsbanken, die Dienstleistungen aus einem Projekt übernähmen, müsse belegbar sein. Daher sei es notwendig, die Namen und Personalnummern von Mitarbeitern zu erfassen; unterschiedliche Gehälter führten zu unterschiedlichen Stundensätzen, die nach Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten in Rechnung gestellt würden. c) In einer Projektgruppe arbeiteten nach fachlichem Erfordernis regelmäßig mehrere Mi...