Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionsbereichsleiter. leitender Arzt. Mitbestimmung. Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Bei den Funktionsbereichsleitern in Krankenhäusern des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen handelt es sich um leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten im Sinne von § 79 Abs. 1 Buchst. d HPVG, so dass dem Personalrat bei der Einstellung eines Funktionsbereichsleiters kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Normenkette
HPVG § 79 Nr. 1D
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Besetzung der Stelle des Leiters des geronto-psychiatrischen Bereiches beim Waldkrankenhaus Köppern der vorherigen Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt.
Das Waldkrankenhaus Köppern ist ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie mit regionalem Versorgungsauftrag für Teile der Stadt Frankfurt am Main und den Hochtaunuskreis. Es wird in der Rechtsform eines Eigenbetriebes geführt und ist eine Dienststelle des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Seine innere Gliederung richtet sich nach den Grundsätzen zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen gemäß dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. Juni 1979. Darüber hinaus gilt die Betriebssatzung für das Waldkrankenhaus Köppern. Schließlich hat der Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Geschäftsordnung für die Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken des LWV erlassen.
Die Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen bestimmen, dass sich die psychiatrischen Krankenhäuser in überschaubare, medizinisch selbständig geleitete Behandlungseinheiten, die Funktionsbereiche, aufteilen. Jeder Funktionsbereich ist wiederum in Stationen zu unterteilen. Den Funktionsbereichsleitern obliegt die selbständige medizinische Leitung des ihnen jeweils übertragenen Funktionsbereichs. Sie tragen neben den Fällen genehmigter Privatliquidationsbefugnis die letzte medizinische Verantwortung im Patienten-Arzt-Verhältnis. Der Funktionsbereichsleiter übt die fachliche Weisungsbefugnis über das in seinem Funktionsbereich tätige Personal aus; insofern ist er Vorgesetzter der Mitarbeiter seines Funktionsbereichs. Allerdings sind personalrechtliche Entscheidungen damit nicht verbunden, da diese dem ärztlichen Betriebsleiter als Dienstvorgesetztem für das medizinisch-therapeutische Personal obliegen, soweit nicht die Hauptverwaltung hierfür zuständig ist. Bei der Personalauswahl ist der Funktionsbereichsleiter zu beteiligen. Jeder Funktionsbereichsleiter soll gleichzeitig eine Station seines Funktionsbereichs führen. Dem Direktor der Klinik obliegt demgegenüber die medizinische Gesamtleitung der psychiatrischen Einrichtung, insbesondere der Erlass allgemeiner Behandlungsrichtlinien im Rahmen anerkannter Grundsätze der Medizin, die Leitung der nicht einem Funktionsbereich zugeordneten gemeinsamen diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Einrichtungen, die Koordinierung der Arbeit der Funktionsbereiche, insbesondere im Hinblick auf Bettenzahl, Belegung, Personalbemessung und Personalausgleich, die Durchführung und Kontrolle von Hygiene- und Unfallverhütungsmaßnahmen im medizinischen Bereich, die Überwachung des Arzneimittelverbrauchs und Lagerung der Arzneimittel, die Aufsicht über Führung und Archivierung von Krankengeschichten, die Planung, Koordinierung und Überwachung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie die Koordinierung der Fortbildung der anderen diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Berufsgruppen, die Leitung der Krankenpflegeschule bzw. der Krankenpflegehilfeschule sowie die Regelung des medizinischen Aufnahme- und Bereitschaftsdienstes. Zusätzlich kann der Direktor auch die Leitung eines Funktionsbereichs übernehmen.
Die Betriebssatzung für das Waldkrankenhaus Köppern legt unter anderem die Rechtsform der Einrichtung fest und bestimmt in § 9, daß der Krankenhausleitung der/die ärztliche Direktor/Direktorin, der/die Krankenpflegedirektor/direktorin und der/die kaufmännische Direktor/Direktorin angehören.
Die Geschäftsordnung für die Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen regelt das Geschäftsverfahren und die Geschäftsverteilung innerhalb der Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken. Dabei wird unter anderem in § 5 der Geschäftsbereich des/der ärztlichen Direktors/Direktorin festgelegt, wobei diese Regelung mit den Grundsätzen zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen inhaltlich übereinstimmt.
Im Januar 1995 wurde die Stelle einer/eines leitenden Ärztin/ Arztes des geronto-psychiatrischen Bereiches erstmalig zur Besetzung ausgeschrieben, wobei es im Ausschreibungstext unter anderem heißt, dass bei Vorliegen der persönlichen Eignung und einer entsprechenden Berufserfahrung in Verbindung mit der Leitung dieses Bereiches auch die Aufgabe der Stellvertretung des ärztlichen Direktors übertragen werden könne; die Anstellung erfolge zu den Bedingungen des öffentlichen Dienstes nach BAT I a, wenn die Aufgabe der Stellvertretung übertragen werde, nach ...