Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin. Ausbildungsstelle. Budgetierung. Freier Dauerarbeitsplatz. Jugendvertreter/in. Stellenbewirtschaftung. Unzumutbarkeit. Weiterbeschäftigung. Personalvertretungsrechts des Landes. Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Fachsenat hält an seiner Auffassung fest, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters allein auf die konkrete Ausbildungsdienststelle beschränkt ist.
2. Eine öffentlich-rechtliche Dienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines zugewiesenen Budgets hinsichtlich des Bestehens eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters personalvertretungsrechtlich wie eine private Betriebsstätte nach den in der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen zu behandeln und kann sich deshalb bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen – von Missbrauchsfällen abgesehen – auf ihre „unternehmerische Entscheidungsfreiheit” berufen.
Normenkette
BPersVG § 9 Abs. 4; HPVG § 65 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Gießen (Beschluss vom 19.12.2003; Aktenzeichen 22 L 2449/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 19. Dezember 2003 – 22 L 2449/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das antragstellende Land und die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung der am 23. Juni 1980 geborenen Beteiligten zu 1. nach Abschluss ihrer Ausbildung.
Nachdem die Beteiligte zu 1. im Jahr 1999 ihre Schulausbildung mit der Mittleren Reife abgeschlossen, bei der Fachhochschule (FH) A-Stadt-Friedberg zunächst ein Kurzpraktikum und von März bis Juli 2000 eine Beschäftigung als Unterstützungskraft für einen stark sehbehinderten Auszubildenden in deren Blindenzentrum (BliZ) absolviert hatte, schloss sie unter dem 14. Juli 2000 mit der FH A-Stadt-Friedberg einen Berufsausbildungsvertrag ab für eine am 1. August 2000 beginnende und am 31. Juli 2003 endende Ausbildung zur Fachinformatikerin mit dem Schwerpunkt Anwendungsentwicklung. Ab Juni 2002 war die Beteiligte zu 1. Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung an der FH A-Stadt-Friedberg.
Mit einem ihr am 10. Februar 2003 ausgehändigten Schreiben vom 6. Februar 2003 teilte die FH der Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf die gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende aus Anlass ihrer voraussichtlich im Juli 2003 endenden Berufsausbildung mit, dass keine Möglichkeit bestehe, sie nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, weil zur Zeit keine entsprechende Stelle zur Verfügung stehe. Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1. mit am gleichen Tage eingegangenem Schreiben vom 31. März 2003 auf Grund ihrer zusätzlichen Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreterin an der FH ihre Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 65 Abs. 2 HPVG.
Darauf antwortete die FH mit Schreiben vom 10. April 2003, dass weder eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit noch ein absehbarer Bedarf der Hochschule für die Beschäftigung von Fachinformatikern/innen bestehe und deshalb in der gesetzlichen Frist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 HPVG eingeleitet werden müsse. Mit Ergänzungsschreiben vom 23. Juni 2003 teilte sie der Beteiligten zu 1. mit, dass sie nach bestandener Prüfung vorübergehend bis zum 30. September 2003 im BliZ mit dem Projekt eines Zeitungslesesystems weiter beschäftigt werde, dass dies aber nicht die Annahme ihres Antrags vom 31. März 2003 auf Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit bedeute. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2003 erklärte sich die Beteiligte zu 1. mit einer lediglich zum 30. September 2003 befristeten Beschäftigung nach der von ihr jetzt bestandenen Abschlussprüfung zur Fachinformatikerin nicht einverstanden.
Die Prüfung wurde mit der Schlussbesprechung und Übergabe der Zeugnisse am Freitag, den 27. Juni 2003, abgeschlossen.
Nach Beendigung der Projektarbeit wurde die Beteiligte zu 1. freigestellt.
Unter dem 4. Juli 2003 hat die FH A-Stadt-Friedberg für das Land Hessen, endvertreten durch ihren Präsidenten, am 7. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Gießen den Antrag gestellt,
„das nach § 65 Abs. 2 HPVG durch das Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1.) vom 31.03.2003 im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis begründete unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.”
Zur Begründung hat die FH zunächst im Wesentlichen geltend gemacht: Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei nicht zumutbar, weil zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Berufsausbildung kein auf Dauer angelegter und ihrer Berufsausbildung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Die FH habe bisher neb...