Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsleistung. Arbeitsplatz. Hebung. Mehrarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Anordnung von Mehrarbeit stellt keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG dar, weil eine Hebung der Arbeitsleistung nur durch arbeitszeitunabhängige erhöhte Anforderungen am Arbeitsplatz herbeigeführt werden kann.

 

Normenkette

BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller will festgestellt wissen, daß die Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne von längerer Arbeit nach § 76

Abs. 2 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung) mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie zur Erledigung zusätzlicher Arbeiten bestimmt ist.

Da für die notwendigen Arbeiten im Referat 159 des Beteiligten nicht genügend Arbeitskräfte zur Verfügung standen, weil die Abordnung einer dort tätigen Beamtin zu der Dienststelle aufgehoben worden war, wurde, nachdem die Aufgaben verringert worden waren, für zwei Sachbearbeiter mit deren Zustimmung ab 1. November 1992 bis zum Jahresende Überzeitarbeit von je einer Überstunde täglich angeordnet, damit sie in dieser Zeit die zusätzliche Arbeit erledigen konnten. Der Antragsteller widersprach dieser Anordnung und hat am 13. Januar 1993 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er meint, aus der Tatsache, daß die beiden Sachbearbeiter regelmäßig Überstunden leisten müßten, ergebe sich, daß bei ihnen eine Leistungsverdichtung und -erhöhung vorliege, die ohne seine Zustimmung unzulässig gewesen sei.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß die Genehmigung von Mehrarbeit als Folge der Aufhebung einer oder mehrerer Abordnungen der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG unterliegt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, bei der Anordnung von Überzeitarbeit lasse sich nicht von einer Hebung der Arbeitsleistung ausgehen, die nur vorliege, wenn die in einer bestimmten Zeit zu erbringende Arbeitsleistung erhöht werde. Das sei unstreitig nicht der Fall. Die zusätzliche Arbeitsmenge werde vielmehr während der Überstunden abgearbeitet.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 1993 festgestellt, daß die Genehmigung von Mehrarbeit als Folge der Aufhebung einer oder mehrerer Abordnungen der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG unterliegt. Es hat ausgeführt, auch Maßnahmen, mit denen während einer längeren Arbeitszeit ein höherer mengenmäßiger Arbeitsertrag erzielt werden solle, seien Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG. Deswegen sei auch die Genehmigung von Mehrarbeit als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung anzusehen und nicht nur Maßnahmen zur Leistungsverdichtung, also Vermehrung der Arbeitsleistung, innerhalb einer bestimmten Zeit.

Gegen den am 29. Juli 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 4. August 1993 Beschwerde eingelegt, die er am 3. September 1993 begründet hat. Er meint, die Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit Überstunden seien in § 75 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BPersVG abschließend geregelt. Das ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber ein stärkeres Beteiligungsrecht als das in § 75 Abs. 4 BPersVG für Überstundenregelungen vorgesehene nicht habe gewähren wollen. Im übrigen sei schon aufgrund des Gesetzes- und Tarifvertragvorbehalts des § 76 Abs. 2 Satz 1 BPersVG eine Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden im Hinblick auf § 72 Abs. 2 BBG und die §§ 6 TV Arb, 14 TV Ang ausgeschlossen. Auch sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, daß eine Hebung der Arbeitsleistung nur dann vorliege, wenn sich die in einer bestimmten Zeit zu erbringende Arbeitsleistung vermehre.

Der Beteiligte beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 1993 den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, er streite nicht wegen der Frage, ob er bei der Anordnung von Mehrarbeit mitzubestimmen habe. Es gehe allein darum, ob die Anordnung von Mehrarbeit dann eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstelle, wenn sie einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Beschäftigten durch Zuteilung zusätzlicher Aufgaben Rechnung tragen solle. Zu der Frage, ob von einer Hebung der Arbeitsleistung auch dann auszugehen sei, wenn die pro Zeiteinheit geleistete Arbeit sich nicht vermehre, aber für die zusätzliche Tätigkeiten Überzeitarbeit angeordnet werde, habe sich das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht geäußert.

Dem Senat liegt ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anordnung bzw. Genehmigung von Überzeitarbeit (Überstunden) stellt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG dar.

Der Begriff „Leistung” ist allerdings mehrdeutig. Er kann sich einerseits auf Leistungen während ...

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