Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnis. Auflösung. Aussetzung. Jugendvertreter. Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus anderen als den in § 9 Abs. 4 BPersVG genannten Gründen nicht entstanden oder aufzulösen ist, sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG ausschließlich zuständig und nicht die Verwaltungsgerichte.

Ob ein etwa gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu beenden ist, kann im Beschlußverfahren ohne Rücksicht auf das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren entschieden werden, denn einem Arbeitgeber, der im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG geltend macht, ihm sei eine Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses unzumutbar, kann im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden, daß dieses Verfahren bei einem Streit darüber, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 vorliegen, bis zum rechtskräftigen Abschluß eines diese Frage klärenden arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens ausgesetzt wird.

Besteht für einen Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, Arbeitsabläufe zu ändern, kein Bedarf mehr, kann es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, diesen Arbeitsplatz beizubehalten, um einen Jugendvertreter nach erfolgreichem Abschluß seiner Ausbildung darauf weiterzubeschäftigen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; BPersVG § 9 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 09.10.1996; Aktenzeichen 6 P 20.94)

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1, der als erstes Ersatzmitglied ständig Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrnahm.

Der Beteiligte zu 1 wurde seit dem 1. September 1988 bei dem Fernmeldeamt Kassel zum Elektromechaniker ausgebildet. Er beendete die Ausbildung mit der Abschlußprüfung am 27. Februar 1992. Am 25. Oktober 1991 hatte er bei dem Arbeitgeber beantragt, ausbildungsgerecht weiterbeschäftigt zu werden. Da die Antragstellerin davon ausgegangen war, daß eine Weiterbeschäftigung möglich sein werde, weil 1,8 Stellen freigehalten wurden, war eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BundespersonalvertretungsgesetzBPersVG – unterblieben.

Mit Verfügung vom 24. Februar 1992 an die regionalen Mittelbehörden – bei der Oberpostdirektion Frankfurt am Main der Deutschen Bundespost Telekom eingegangen am 26. Februar 1992 – wurde jedoch der Anhang 385 MT (Maschinentechnik) zur DA Bem Ä (Dienstanweisung für die Personalbemessung bei den Ämtern der Deutschen Bundespost) mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt, nachdem sich auf Grund der Überarbeitung von Arbeitsanweisungen Reduzierungen der Inspektions- und Wartungsarbeiten ergeben hatten, insbesondere Reinigungs- und Wartungsarbeiten verringert worden waren. Die Aufgabenträger-Nummer 385 30 entfiel. Bei anderen wurden die Bemessungswerte verändert. Für das Fernmeldeamt Kassel ergab sich in der Maschinentechnik dadurch ein Stellenminus von 1,84.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 6. März 1992 bei dem Verwaltungsgericht Kassel einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG gestellt und vorgetragen, da der Beteiligte zu 1 seine Weiterbeschäftigung nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich verlangt habe, habe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber nicht nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehen können. Außerdem sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Dienstposten vorhanden gewesen sei. Der für den Beteiligten vorgesehene Arbeitsplatz sei auf Grund der Verfügung der Generaldirektion vom 24. Februar 1992 weggefallen. Bei dem Fernmeldeamt bestehe danach ein Minderbedarf von 1,8 Dienstposten im Vergleich mit dem alten Bestand. Dieser Minderbedarf müsse aufgefangen werden, so daß dem Beteiligten zu 1 kein ausbildungsgerechter Arbeitsplatz angeboten werden könne. Die Dienstposten für Instandhaltungskräfte, die für den Beteiligten zu 1 in Betracht kämen, seien ohnehin alle besetzt. Nur im einfachen technischen Dienst sei ein Dauervertreterposten unbesetzt, der aber benötigt werde, um den Minderbedarf von 1,8 Dienstposten aufzufangen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

das mit dem Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er und die weiteren Beteiligten haben vortragen lassen, das Übernahmeverlangen habe nur deshalb nicht mehr in dem Dreimonatszeitraum vor Ablegung der Prüfung gelegen, weil die Prüfung entgegen der früheren Verwaltungsübung anstatt im Januar im Februar abgenommen worden sei. Der Beteiligte zu 1 habe es nicht wiederholt, weil er gewußt habe, daß ein Dienstposten für ihn vorgesehen gewesen sei. Am Tage der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei auch ein Arbeitsplatz vorhanden gewesen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge