Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsrecht
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 5 E 1925/01) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger zu 2. hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Zulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung ausschließlich in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und im Rahmen des jeweiligen Zulassungsgrundes nur hinsichtlich der zu seiner Begründung genannten Gesichtspunkte zu überprüfen (Berkemann, Verwaltungsprozessrecht auf „neuen Wegen”?, DVBl. 1998, 446 – 457 –; Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung – Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 – 114 –; Hess. VGH, 08.07.1997 – 13 TZ 2135/97 – und 30.01.1998 – 14 TZ 2416/97 –, NVwZ 1998, 755). Die in der Literatur und in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung, das Oberverwaltungsgericht könne die Berufung in Ausnahmefällen auch ohne Rüge von Amts wegen zulassen (so z. B.: Schmieszek, Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze ≪6. VwGOÄndG≫, NVwZ 1996, 1151 – 1153 –; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 – 11 B 799/97 –, NVwZ 1997, 1224), widersprach der Regelung des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ebenso wie der Absicht des Gesetzgebers, die Bearbeitung von Berufungsverfahren zu beschleunigen. Dasselbe gilt für die seit dem 1. Januar 2002 maßgebliche Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die mit Schriftsatz vom 29. April 2002 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – der Wortlaut des § 124 Abs. 2 VwGO hat durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVPG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) keine Veränderung erfahren – rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Bader, Zulassungsberufung und Zulassungsbeschwerde nach der 6. VwGO-Novelle, NJW 1998, 409 ≪411≫; Seibert, a.a.O., 115, m.w.N.; Schmieszek, a.a.O., 1153; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1998, § 124 Rdnr. 26; Hess. VGH, 04.04.1997 – 12 TZ 1079/97 –, EZAR 634 Nr. 1, und 27.07.1998 – 10 TZ 2718/98 –, ESVGH 49, 78; OVG Berlin, 29.07.1999 – 8 N 33.99 –; VGH Baden-Württemberg, 29.09.1999 – 7 S 1871/99 –). Die gegenteilige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach ernstliche Zweifel bereits dann gegeben seien, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 124 Rdnr. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 124 Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, 12.02.1997 – 8 S 375/97 –, VBlBW 1997, 212 – 220 –; OVG Schleswig-Holstein, 18.01.1999 – 12 L 5431/98 –, DVBl. 1999, 478, und 14.05.1999 – 2 L 244/97 –, NVwZ 1999, 1354), lässt sich mit Wortlaut und Zweck der Regelung nicht vereinbaren. Der Begriff „ernstliche Zweifel” verweist bereits auf einen bestimmten Grad an Intensität des Zweifels und der mit dem 6. VwGOÄndG erstrebte Entlastungseffekt zwingt eindeutig zu einer restriktiven Handhabung bei der Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der jeweilige Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im Einzelnen anführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. dazu: Seibert, a.a.O., 115, mit weiteren Nachweisen zur ganz überwiegenden herrschenden Meinung).
Die Ausführungen des Klägers zu 2. in der Zulassungsschrift sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Kläger auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung vom 27. März 2001 nicht berufen können und hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzuläss...