Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung. Eingliederung. Einstellung. Mitbestimmung. Zustimmungsverweigerung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen, die an die Begründung der Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung zu stellen sind (hier: Belastung der übrigen Bediensteten durch befristete Einstellung)
Normenkette
HPVG § 69 Abs. 2 S. 4, § 77 Abs. 1 Nr. 2A
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte bei der befristeten Einstellung eines Sozialarbeiters zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Personalmaßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als erteilt galt.
Mit Schreiben vom 10. September 1990 unterrichtete der Leiter der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach den Antragsteller darüber, daß er den Sozialarbeiter W. E. mit Zeitvertrag für die Dauer vom 15. September 1990 bis zum 14. März 1991 einstellen wolle, der Arbeitseinsatz sei in der Außenstellenbetreuung vorgesehen. Mit Schreiben vom 13. September 1990 lehnte der Antragsteller die erbetene Zustimmung mit der Begründung ab, in mehreren Urteilen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sei festgestellt worden, daß der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gegen tarifvertragliche Vorschriften verstoße. Der Personalrat habe die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Ferner führe die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer.
Noch am gleichen Tage wandte sich der Beteiligte an den Regierungspräsidenten in Darmstadt und bat um die Fertigung der Einstellungsverfügung. Er führte aus, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit in der Außenstellenbetreuung, sei die sofortige Einstellung erforderlich. Mit Verfügung vom 28. September 1990 bestätigte das Regierungspräsidium die befristete Einstellung des Sozialarbeiters E. für die vorgesehene Dauer mit der Begründung, die befristete Einstellung erfolge, um der prekären Personalsituation in dieser Dienststelle, die durch den erhöhten Asylantenzustrom hervorgerufen werde, abzuhelfen. Zugleich bat das Regierungspräsidium den Beteiligten, den Antragsteller darüber zu informieren, daß dessen Ablehnung der Einstellung des Sozialarbeiters E. unbeachtlich sei, weil sie im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Beschäftigungsverhältnisses erklärt worden sei; darauf könne sich der Antragsteller nicht berufen.
Am 16. November 1990 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte gehe zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung aus, da es ihm nicht zugemutet werden könne, der Einstellung von Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen zuzustimmen, wenn die Arbeitsgerichte derartige Arbeitsverträge für tarifvertragswidrig erklärten. Es sei Aufgabe des Personalrats, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge durchgeführt würden. Schließlich nehme er auch die kollektiven Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten wahr, wenn er bei der Zustimmungsverweigerung darauf hinweise, daß durch die Einstellung von Aushilfskräften mit befristeten Arbeitsverträgen eine erhebliche Mehrbelastung für die dauerhaft Beschäftigten verursacht werde; das halbjährliche Auswechseln von Aushilfskräften, verbunden mit der jeweils neu erforderlichen Einarbeitung, führe zu einer unzumutbaren Belastung und damit Benachteiligung der ständig Beschäftigten. Eine derartige Begründung liege nicht offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Einstellung des befristet beschäftigten Sozialarbeiters W. E. ab dem 15. September 1990 unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgt ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Mitbestimmungstatbestand bei der Einstellung beziehe sich nur auf die Eingliederung des Beschäftigten, nicht aber auf den Inhalt des zu begründenden Beschäftigungsverhältnisses. Dies gelte auch für dessen Befristung. Die vom Antragsteller aufgeführten Nachteile für die übrigen Beschäftigten würden weder verschärft noch verbessert, wenn die Einstellung unterbleibe.
Mit am 21. Februar 1991 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Einstellung des befristet beschäftigten Sozialarbeiters W. E. ab dem 15. September 1990 unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgt sei, da die Verweigerung der Zustimmung in dem Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 13. September 1990 eine ausreichende schriftliche Begründung enthalte.
Gegen den ihm am 8. März 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 5. April 1991 Beschwe...