Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsrecht. Doppelwirkung. Konkurrent. Mitbestimmung. Personalrat. Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Anträge von Beschäftigten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auf Mitbestimmung des Personalrats bei von ihnen gewünschten Versetzungen haben zur Folge, dass der Personalrat seine Zustimmung verweigern kann, soweit er geltend macht, die Antragsteller würden aus in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründen benachteiligt.
Ob solche Beschäftigte versetzt werden sollen, die keinen Antrag auf Mitbestimmung des Personalrats gestellt haben, ist unerheblich, denn durch die Beteiligung auf Antrag soll die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gesichert und eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Antragsteller vermieden werden. Die Beteiligung des Personalrats ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie nur bei Versetzung und nicht bei Nichtversetzung zu erfolgen hat.
Normenkette
BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Darmstadt (Beschluss vom 24.09.1996; Aktenzeichen 22 K 1100/96) |
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass er durch eine einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichts verpflichtet worden ist, das Beteiligungsverfahren bei der Versetzung von Fachhochschullehrern von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post und Telekommunikation in Dieburg (im Folgenden als Fachhochschule bezeichnet) zur Fachhochschule Dieburg, Fachbereich Wirtschaft, durch Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 69 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz vorläufig fortzusetzen.
Die Fachhochschule, deren Betriebsrat der Antragsteller ist, ist eine staatlich anerkannte Fachhochschule der Beteiligten. Sie soll aufgelöst werden. Mit Schreiben vom 29. November 1995 teilte die Generaldirektion der Beteiligten der Fachhochschule mit, zum 1. September 1995 werde bei der Fachhochschule Dieburg neben dem Fachbereich Nachrichtentechnik ein zweiter Fachbereich Betriebswirtschaftslehre mit 18 Dienstposten eingerichtet. Die bei dem Fachbereich Nachrichtentechnik insgesamt bestehenden 3 Dienstposten für betriebswirtschaftliche und juristische Aufgabeninhalte seien in den neuen Studiengang Betriebswirtschaftslehre zu verlagern. 15 Fachhochschullehrer-Dienstposten würden zusätzlich zugewiesen. Weiter heißt es:
„Bei der Besetzung dieser neuen Dp sollen folgende Kriterien beachtet werden:
- Jedem Mitglied des Gründungsfachbereichsrates wird ein Dp bereitgestellt.
- Bei der Verlagerung der 3 Dp aus dem Studiengang Nachrichtentechnik in den Bereich Betriebswirtschaftslehre werden die Dp mit den Dp-Inhabern innerhalb der Fachhochschule Dieburg in den neuen Fachbereich umgesetzt.
- Alle weiteren Fachhochschullehrer-Dp sollen im Wege der Versetzung mit heutigen Kollegen der FH Bund besetzt werden.
- Bei der Versetzung der Kräfte auf die neuen Dp erfolgt die Bewertung der Dp vorerst analog der Dp-Bewertung, auf der die zu versetzenden Kräfte z. Zt. eingesetzt sind. Zur endgültigen Bewertung und zum Bewertungspool ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Regelung … „
Nach diesen Vorgaben sollten der Leiter der Fachhochschule und 14 Professoren an die Fachhochschule Dieburg versetzt werden.
Unter dem 29. Januar 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die für die Versetzung vorgesehenen Professoren namentlich mit und bat um Zustimmung zu dieser Versetzungsmaßnahme. Gleichzeitig teilte er mit, dass fünf bei den Versetzungen nicht berücksichtige Professoren die Mitbestimmung des Betriebsrats beantragt hätten.
Die Zustimmung verweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 1996 unter anderem mit der Begründung, den Versetzungen müsse ein Interessenausgleich über die Betriebsänderung nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – vorausgehen. Im Übrigen hätten bei der Auswahl der zu Versetzenden allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gefehlt. An Auswahlrichtlinien sei er nicht beteiligt worden. Bei der Auswahl durch den Dienststellenleiter und seinen Vertreter sei auch nur die juristische und die wirtschaftswissenschaftliche Fachgruppe repräsentiert gewesen, nicht jedoch die sozialwissenschaftliche. Die fachliche Leistung der Sozialwissenschaftler habe nicht von Angehörigen anderer Fachgruppen beurteilt werden können. Außerdem hätten sich die Auswählenden weder im Rahmen von Probevorlesungen noch auf andere Weise ein Bild von der Leistungsfähigkeit der Versetzungsinteressenten in der Lehre verschafft, so dass eine hinreichende Beurteilungsgrundlage gefehlt habe. Diese Verfahrensweise verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. die Chancengleichheit. Schließlich machte der Antragsteller noch geltend, hinsichtlich eines Versetzungsinteressenten, der qualifiziert und für die Versetzung geeignet erscheine, seien soziale Gesichtspunkte (7 Kinder im Studium oder in schulischer Ausbildung) nicht berücksichtigt worden. Ein weiterer sei nach seinem Eindruck nicht berücksichtigt worden, weil er sachliche Differenzen mit dem Vertr...