Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsnote in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. April 2004 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird – zugleich in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts – für das Verfahren erster Instanz und das Zulassungsantragsverfahren auf je 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgemäß gestellte und begründete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat in der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten Antragsbegründung vom 6. August 2004 die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe (1.) eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), (2.) der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht erlassenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (3.) der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und (4.) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1. Dies gilt in Bezug auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel jedenfalls deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem vom Kläger genannten Verfahrensmangel beruhen kann.
Nicht zu entscheiden braucht der Senat darüber, ob die Beurteilung, ob ein Vortrag frei gehalten oder abgelesen wurde, eine Tatsachenfeststellung darstellt oder ob es insoweit um eine wertende Feststellung geht, die die Prüfer im Rahmen des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums zu treffen haben. Denn auch dann, wenn man entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insofern von einer Tatsachenfeststellung ausgeht und infolgedessen eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der Aktenvortrag frei gehalten oder abgelesen wurde, für möglich hält, scheitert hier ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO daran, dass der Kläger die Kausalität des – unterstellten – Verfahrensmangels für das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt hat. Denn der Kläger hat unter II.1. der Zulassungsantragsbegründung vom 6. August 2004 nicht dargelegt, dass und inwiefern die Vernehmung der drei Prüfer als Zeugen zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Der Kläger hat zwar den Inhalt seines in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 20. April 2004 gestellten Beweisantrags wiedergegeben. Danach hat er zum Beweis der Tatsache, dass er den Aktenvortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung am 6. Juni 2002 im Wesentlichen frei gehalten hat, Beweis angeboten durch das Zeugnis der drei Prüfer, namentlich Ministerialrat B…, Präsident des Amtsgerichts a.D. S… und Richter am Verwaltungsgericht E…. Der Kläger ist jedoch nicht darauf eingegangen, ob die Beweisaufnahme zu einem für ihn, den Kläger, günstigen Ergebnis hätte führen können, insbesondere, ob und inwiefern eine realistische Möglichkeit bestanden hätte, dass die Prüfer ausgesagt hätten, der Kläger habe den Aktenvortrag im Wesentlichen frei gehalten, ihn also nicht abgelesen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt drängte sich auf, weil – wie der Kläger selbst auf Seite 4 unten/5 oben der Zulassungsantragsbegründung ausführt – die Prüfer bei ihrer Bewertung davon ausgingen, dass der Vortrag nicht frei gehalten wurde. Insofern zitiert der Kläger zu Recht die Begründung des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 21. August 2002 (S. 4 oben). Der Prüfungsausschussvorsitzende führt dort aus, angesichts der Mängel in der Sachverhaltsdarstellung, in dem zentralen Bereich der Beweiswürdigung und den weiteren aufgezeigten Begründungsschwächen habe nur eine eingeschränkt brauchbare Leistung angenommen werden können. Dabei sei auch eingeflossen, dass der Kandidat nicht frei vorgetragen, sondern abgelesen habe. Der Prüfer Ministerialrat B… hat dazu im dritten Absatz auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2003 ausgeführt, der Kläger „hielt den Vortrag nicht im Wesentlichen frei, sondern verhaftete zu sehr an seinem Konzept. Soweit unter Nummer 8. des Schriftsatzes vom 30.09.2002 vorgetragen wird, der Vortrag sei frei gehalten worden, ist dies nach meiner Erinnerung nicht der Fall. Die notwendige Flexibilität im Rahmen des Vortrages kam durch die Vortragsweise von Herrn D… nicht hinreichend zum Ausdruck”. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahme des Prüfers Richter am VG E… vom 6. Februar 2003. Dieser Prüfer führt im ersten Absatz seiner Stellungnahme aus, hinsichtlich des Aktenvortrages und der mündlichen Prüfung im Zivilrecht schließe er sich den Ausführungen von Herrn B… voll inhaltl...