Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbetrieb. Privatisierung. Umwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlung eines Bau- und Betriebshofs einer Gemeinde in einen Eigenbetrieb ist weder eine Privatisierung noch eine Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben, die bislang von den Bediensteten der Dienststelle wahrgenommen worden sind, so daß diese Maßnahme nicht gemäß § 81 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtig ist.

 

Normenkette

HPVG § 81 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Der Bau- und Betriebshof der Stadt stellte bis zum 31. Dezember 1994 ein Amt innerhalb der Stadtverwaltung dar, in dem ca. 200 Beschäftigte tätig sind, die unter anderem Aufgaben des Garten- und Grünamtes, des Tiefbauamtes sowie im Bereich der Abfallentsorgung erfüllen. Um die Tätigkeit des Bau- und Betriebshofes kostendeckend zu gestalten und das Kostenbewußtsein in den anderen Ämtern zu stärken, erteilte der Beteiligte unter dem 18. Januar 1994 einer Unternehmensberatungsfirma den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Ausgliederung des Bau- und Betriebshofes. Nach Vorliegen dieses Gutachtens faßte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt im Juni 1994 aufgrund einer entsprechenden Magistratsvorlage den Beschluß, den Bau- und Betriebshof der Stadt in einen kommunalen Eigenbetrieb im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes umzuwandeln. Der Antragsteller wurde an dieser Maßnahme ebenso wie an der vorangegangenen Gutachterbeauftragung nicht beteiligt.

Am 20. April. 1994 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet.

Er hat die Ansicht vertreten, die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb unterliege nach § 81 Abs. 1 HPVG seiner Mitbestimmung. Zwar stelle die zum 1. Januar 1995 geplante Umwandlung keine Privatisierung dar, da der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise und Bestandteil der Verwaltung der Stadt bleibe; die Umwandlung falle jedoch unter den Begriff der „Vergabe von Arbeiten” und sei damit mitbestimmungspflichtig. Eigenbetriebe würden als Sondervermögen getrennt vom Gemeindevermögen geführt und stellten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HPVG eine eigenständige Dienststelle im Sinne des HPVG dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien mit der Vergabe von Arbeiten auch solche Maßnahmen der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen, durch die Aufgaben, die bislang von den Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen worden seien, auf andere Dienststellen übertragen würden. Die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen könne insbesondere für die Beschäftigten zu Nachteilen führen, indem Arbeitsplätze wegfielen oder berufliche Entwicklungschancen negativ beeinträchtigt würden. Wollte man den Begriff der Vergabe als Unterfall der Privatisierung ansehen, hätte dies zur Folge, daß sämtliche organisatorische und wirtschaftliche Veränderungen der Mitbestimmung des Personalrats entzogen würden, es sei denn, die betreffende Aufgabe würde privatisiert. Darüber hinaus griffen auch andere Mitbestimmungstatbestände nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ein, insbesondere die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs. Die Vergabe des Gutachtenauftrages über die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes unterfalle nach § 81 Abs. 5 HPVG dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß

  1. die Umwandlung des Bau- und Betriebshofs der Stadtverwaltung in einen Eigenbetrieb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
  2. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, soweit er eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Umwandlung von Ämtern in Eigenbetriebe beauftragt:, ohne zuvor das nach erfolgter ordnungsgemäßer schriftlich begründeter Zustimmungsverweigerung des Antragstellers erforderliche Stufenverfahren betrieben zu haben.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er hat vorgetragen, das Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG entfalle schon deshalb, weil die Umwandlung nicht von der Dienststelle veranlaßt worden, sondern nach § 51 Nr. 11 HGO durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung erfolgt sei. Im übrigen seien aber auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 HPVG nicht erfüllt. Eine Privatisierung liege unstreitig nicht vor. Auch eine Vergabe der Aufgaben sei nicht gegeben, da von einer Vergabe im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werden könne, wenn eine öffentliche Aufgabenstellung auf ein privates Unternehmen übertragen werde. Demgegenüber könne die Vorschrift nicht zum Tragen kommen, wenn die Arbeiten und Aufgaben lediglich innerhalb der Verwaltung verlagert würden oder wenn die Verwaltung umstrukturiert werde. Im vorliegenden Fall würden die Arbeiten und Aufgaben des Bau- und Betriebshofes der Stadt weiterhin von den Beschäftigten der Dienst...

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