Entscheidungsstichwort (Thema)
DATENSCHUTZ. Fiktionswirkung. Zustimmungsverweigerung
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht Zweck des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung, den allgemeinen Datenschutz zu gewährleisten.
Eine dahingehende Zustimmungsverweigerung liegt offensichtlich außerhalb irgend eines Mitbestimmungstatbestandes und hat daher den Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs 2 Satz 5 BPersVG zur Folge.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5
Tatbestand
I.
Mit am 10.11.1987 ausgehändigtem Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Beteiligte gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BPersVG die Zustimmung des Antragstellers zur Umstellung der manuellen Führung des Personaleinsatzteiles des Geschäftsverteilungsplanes (kurz: GVP) auf individuelle Datenverarbeitung (kurz: IV). Zur Begründung wies er darauf hin, daß die manuelle Erstellung der regelmäßigen Übersichten über den aktuellen und künftigen Personalfehlbestand sowie der vierteljährlich anzufertigenden Übersicht über die Besetzung der Dienstposten des höheren Dienstes zu arbeits- und personalintensiv sei. Durch die Übernahme des Personaleinsatzteils des GVP auf Personalcomputer könnten die für die Amtsleitung und die Personaleinsatzpläne erforderlichen Übersichten häufiger und mit wesentlich größerer Genauigkeit dargeboten werden. Darüber hinaus sei das System geeignet, im Einzelfall Auswertungen nach bestimmten einzelnen, im Datenbestand erfaßten Kriterien vorzunehmen. Der Einsatz der IV führe ferner zu einer von den Mitarbeitern gewünschten Reduzierung der sehr belastenden manuellen Arbeiten, die bisher unter erheblichem Zeitdruck hätten verrichtet werden müssen. Es sei vorgesehen, die Arbeitsplätze mit den in der Bedarfsmeldung vom 23.10.1987 aufgeführten und dem Antragsteller bekannten Geräten auszustatten. Darüber hinaus würden die Arbeitsplätze nach ergonomischen Erfordernissen mit entsprechenden Funktionsmöbeln ausgerüstet. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der an den Geräten eingesetzten Mitarbeiter sei ebensowenig möglich wie eine Überwachung der übrigen Amtsangehörigen, deren Daten gespeichert seien.
Mit Schreiben vom 19.11.1987 – unterschrieben „im Auftrag F.” und dem Beteiligten zugegangen am 20.11.1987 – verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung mit folgender Begründung:
„Die aufgeführten Übersichten/Statistiken werden bei allen anderen Ämtern der DBP auch gefertigt. Sie werden überall manuell erstellt. Auf die Große Anfrage der Abgeordneten Schäfer (Offenburg), Dr. Wernitz, Dr. Penner, Dr. Nöbel, Tietjen, Bernrath, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kuhm, Reuter, Schröer (Mülheim), Wartenberg (Berlin), Paterna und der Fraktion der SPD – Drucksache 10/3657 – hat die Bundesregierung wie folgt geantwortet (Drucksache 10/4594 vom 19.12.85):
I. Bei Personalcomputern sind einige in der Groß-EDV üblichen Prinzipien der Datensicherheit (z.B. Paßwortschutz) oft nicht zu verwirklichen. Statt dessen sind andere, ebenso wirksame Sicherungsmaßnahmen nur bei ihnen denkbar (z.B. Wegschließen der Datenträger oder des ganzen Computers).
Die Benutzung des Personalcomputers zur Speicherung von Personaldaten ist schon nach § 6 Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn der gleiche Sicherheitsstandard erreicht wird wie bei sorgfältig betriebener Groß-EDV. Es wird jedoch zu prüfen sein, ob diese bisherige gesetzliche Regelung für den Einsatz von Personalcomputern zur Verarbeitung von Personaldaten ausreichend ist oder ggf. ergänzt werden muß.'
II. In der Bundesverwaltung ist der Einsatz von Personalcomputern für die Speicherung von Personaldaten bisher nicht vorgesehen' Das BPM teilt diese Auffassung und zitiert diese Passage in der Verfügung 323/7 B 1620-0 vom 13.5.86 an die OPD Kiel wörtlich. Es verweist auf den Auftrag an die Zentralämter das dialogorientierte DV-Verfahren DASPO zu entwickeln und einzuführen, in dem die personenbezogenen Daten der Beschäftigten bei der DBP zuverlässig gegen Mißbrauch geschützt werden.
In der Verfügung 214-4 B 1400-F/5H vom 12.8.87 IV des Fernmeldewesens, hier: Ausstattung der OPDn/LDP mit iDSG'wird ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, daß personenbezogene Daten nicht im Rahmen der individuellen DV verarbeitet werden dürfen.'
Aus den vorgelegten Gründen und der geltenden Verfügungslage des BPM ist ein Einsatz von PC bei V 11 nicht möglich. Damit ist unsere Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 begründet.”
Daraufhin teilte der Beteiligte dem Antragsteller durch Schreiben vom 3.12.1987 mit, daß die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gelte, weil er hinsichtlich der in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände keine personalvertretungsrechtlich relevanten Verweigerungsgründe vorgetragen habe, er habe ausschließlich Fragen datenschutzrechtlicher Art angesprochen.
Die Maßnahme wurde anschließend durchgeführt.
Am 28.11.1988 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat ausgeführt: Sein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG sei verletzt worden. B...