Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsleistung. Hebung. Reinigungshäufigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Reduzierung der Reinigungshäufigkeit stellt keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, wenn die je Zeiteinheit geschuldete Arbeitsleistung unverändert bleibt und der Dienstherr eine Verringerung des Reinigungsstandards in Kauf nimmt.
Normenkette
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
I.
Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob dem Antragsteller bei der Reduzierung der Reinigungshäufigkeit in städtischen Gebäuden ein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) zusteht.
Die Dienstgebäude der Stadt Frankfurt am Main werden sowohl durch Beschäftigte der Stadt als auch durch Fremdfirmen gereinigt. Dabei werden die Arbeitskräfte der Stadt in nahezu allen Abteilungen der städtischen Verwaltung eingesetzt. Bezüglich einer Erhöhung der Leistungswerte der im Dienst der Stadt stehenden Reinigungskräfte kam zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle eine Einigung zustande. Darüber hinaus beschloß der Magistrat der Stadt am 31.01.1994 (Magistratsbeschluß Nr. 186), die Reinigungshäufigkeit bei den in Eigenregie gereinigten städtischen Gebäuden aus Gründen der Kosteneinsparung zu verringern. Dieser Beschluß hat im einzelnen folgenden Wortlaut:
„1. Aus Gründen der Kosteneinsparung werden die Reinigungshäufigkeiten sowohl bei vergebenen als auch bei in Eigenregie gereinigten städtisch genutzten Objekten grundsätzlich wie folgt reduziert:
Bodenreinigung in Hauptraumarten, wie z. B. Büros, Unterrichtsräume, Treppen und Flure
– Verwaltungsgebäude und Bürobereich der Schulen |
von 3 × auf 1 × wöchentlich, |
– Schulen |
von 3 × auf 1 × wöchentlich, |
Nebentätigkeiten in Büros und Unterrichtsräumen, wie z. B. Reinigen der Schreibtische, Entleeren von Papierkörben
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von 5 × auf 3 × wöchentlich, |
Bodenreinigung in sonstigen Räumen, wie z. B. Abstellräume, Heizungs- und Maschinenräume
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von 1 × wöchentlich |
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auf 1 × monatlich |
2. Es dient zur Kenntnis, daß Bereiche, die besondere Anforderungen an die Raumhygiene stellen (Sanitär-, Küchen-, Kantinen-, Speiseräume, betriebliche Aufenthalts- und Umkleideräume, Eingangs- und Wartebereiche, Behandlungsräume für Kranke, Sonderschulen für Körperbehinderte sowie Kindertagesstätten), weiterhin im bisherigen Umfang (i. d. R. täglich) gereinigt werden.
3. Es dient außerdem zur Kenntnis, daß die Glasreinigung grundsätzlich von 4 × pro Jahr auf 2 × pro Jahr reduziert wird.
4. Die Umsetzung der reduzierten Reinigungshäufigkeit bei vergebenen Objekten erfolgt jeweils nach Überprüfung zum Auslauf der bestehenden Verträge.
5. Es dient zur Kenntnis, daß in den Regieobjekten gleichzeitig mit der reduzierten Reinigungshäufigkeit auch eine mit dem Gesamtpersonalrat vereinbarte kostensenkende Angleichung der Leistungswerte städtischer Reinigungskräfte an die der Beschäftigten in Privatunternehmen eingeführt wird.
6. Aufgrund der insgesamt entstehenden kurzfristigen Personalüberhänge ist bis zur stellenplanmäßigen Bereinigung beabsichtigt, in einem Teil der bisher vergebenen Objekte vorübergehend städtische Reinigungskräfte einzusetzen.
7. Die stellenplanmäßigen Auswirkungen sind im Stellenplanverfahren zu behandeln.”
Mit Schreiben vom 31.01.1994 sowie mit einem weiteren Schreiben vom 03.02.1994 beantragte der Antragsteller vor der Umsetzung dieser Maßnahme die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens. Dies lehnte der damalige Dienststellenleiter mit Schreiben vom 17.02.1994 ab und vertrat den Standpunkt, bei der Reduzierung der Reinigungshäufigkeit sei der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. HPVG nicht erfüllt, weil von den Beschäftigten keine Mehrleistung erwartet werde, sondern die Stadt bereit sei, bei der Reinigung Qualitätsminderungen in Kauf zu nehmen.
Mit Rundfax vom 24.02.1994, das an alle Ämter und Betriebe der Stadt erging, gab der Leiter des Personal- und Organisationsamtes der Stadt weitere Einzelheiten betreffend die Umsetzung des Magistratsbeschlusses bekannt.
Am 13.04.1994 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei der Verringerung der Reinigungshäufigkeit in städtischen Gebäuden ein Mitbestimmungsrecht aus 9 74 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. HPVG zu, da diese Maßnahme zu einer Hebung der Arbeitsleistung der städtischen Reinigungskräfte führe. Die verminderte Reinigungshäufigkeit bewirke zwangsläufig eine Zunahme des Verschmutzungsgrades. Werde der Schmutz infolge der geringeren Reinigungshäufigkeit festgetreten, erweise sich der Reinigungsvorgang in den folgenden Tagen als schwieriger. Da der für die Reinigung vorgesehene Zeitrahmen aber unverändert fortbestehen solle, führe die Reduzierung der Reinigungshäufigkeit zwangsläufig zu einer Hebung der Arbeitsleistung. Dies gelte insbesondere für Schulräume, die von Jugendlichen benutzt würden und in denen erfahrungsgemäß Essens- und Kaugummireste sowie anderer Abfall vermehrt liegenblei...