Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. Hauptpersonalrat. Initiativantrag. oberste Dienstbehörde. Stufenverfahren
Leitsatz (amtlich)
§ 60 a Abs 2 Satz 2 HPVG F. 1984 (= § 70 Abs 2 Satz 2 HPVG F. 1988) enthält jedenfalls in den Fällen der alleinigen Ent- scheidungsbefugnis des Diensstellenleiters eine Ausschlußfrist, innerhalb derer die oberste Dienstbehörde den bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat im Stufenverfahren mit der Angelegenheit zu befassen hat; mit ihrem Ablauf wird eine Zustimmungsverweigerung bindend bzw. gilt im Falle eines Initiativantrages die Maßnahme als gebilligt.
Normenkette
HPVG § 60A Abs. 2 S. 2; HPVG § 70 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I.
Bis Ende 1986 wurde bei dem Beteiligten das Sonderprogramm „Argos” erprobt, das die Zusammenarbeit der Kriminalpolizei, der Schutzpolizei und der Bereitschaftspolizei vorsah, um bestimmte Straftaten wie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Straßenraub einzudämmen. Weil es sich bewährt hatte, sollte es fortgeführt werden.
Unter dem 19.1.1987 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Maßnahme; das Schreiben ging am 27.1.1987 bei dem Antragsteller ein. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 5.2.1987 seine Zustimmung, wobei er die Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahmen nicht bezweifelte, aber vor dem Hintergrund des Anstieges der Straftaten und des Rückganges der Aufklärungsquote eine wirksame Personalverstärkung vermißte.
Der Beteiligte leitete daraufhin durch Vorlage beim Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Bericht vom 20.2.1987 das Stufenverfahren ein. Der Regierungspräsident bat unter dem 20.3.1987 um Zustimmung des Bezirkspersonalrats und erörterte die Angelegenheit mit ihm in dessen Sitzung am 27.3.1987. In dieser Sitzung vertrat der Regierungspräsident die Auffassung, daß es sich bei der beabsichtigten Maßnahme nicht um einen der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegenden Tatbestand handele; hilfsweise bat er darum, der Fortführung des Sonderprogramms zuzustimmen. Der Bezirkspersonalrat verweigerte aber seine Zustimmung.
Daraufhin legte der Regierungspräsident in Darmstadt die Angelegenheit am 13.4.1987 dem Hessischen Minister des Innern vor, der davon absah, das Stufenverfahren weiterzuführen. Er vertrat die Auffassung, daß ein Beteiligungsrecht wegen § 73 Abs. 1 HPVG F. 1984 ausscheide. Von einer entsprechenden Mitteilung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4.6.1987, bei dem Beteiligten eingegangen am 19.6.1987, unterrichtete dieser den Antragsteller am 6.7.1987.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1.8.1987, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main eingegangen am 11.8.1987, das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, da seine Beteiligungsrechte aus § 57 a HPVG F. 1984 und § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG F. 1979 verletzt seien. § 73 HPVG F. 1984 greife nicht ein. Zudem dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1986 (BVerwGE 74, 100) ein begonnenes Stufenverfahren nicht einseitig abgebrochen werden.
Der Antragsteller hat beantragt,
- festzustellen, daß die vom beteiligten Polizeipräsidenten beschlossene Fortführung des Sonderprogramms „Argos” gemäß Schreiben vom 19.1.1987 der Beteiligung des Personalrats unterliegt und nicht unter § 73 Abs. 1 HPVG fällt,
- festzustellen, daß das in der vorstehenden Sache eingeleitete Stufenverfahren weiterzuführen ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Nach seiner Auffassung fällt die Maßnahme unter § 73 Abs. 1 HPVG F. 1984, es bleibe nur Raum für seine Verpflichtungen aus § 55 HPVG F. 1984, denen er nachgekommen sei. Darüber hinaus hat er unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.6.1986 (BVerwGE 74, 273) die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller bei der Verweigerung seiner Zustimmung sich hätte darüber aussprechen müssen, welcher der Versagungsgründe nach seiner Auffassung gegeben sei. Eine außerhalb des Beteiligungstatbestandes liegende Begründung könne den Dienststellenleiter nicht dazu verpflichten, das Stufenverfahren einzuleiten. Dann sei das Verhalten des Personalrats mißbräuchlich, diese Sachlage sei hier gegeben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat die Anträge durch Beschluß vom 15. Oktober 1987 – I/V L 2167/87 – abgelehnt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß dem Antragsteller für den Antrag zu 1. das Rechtsschutzinteresse fehle, denn der Beteiligte habe zunächst das Beteiligungsverfahren auf der untersten Stufe durchgeführt. Daß der Beteiligte nunmehr eine andere rechtliche Auffassung vertrete, verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Wiederholungsgefahr sei vorliegend zu verneinen, da es sich bei dem das Verfahren auslösenden Sachverhalt um eine ganz spezielle Ausgestaltung gehandelt habe. Für den Antrag zu z. sei der Antragsteller nicht antragsbefugt, da seine Rechte als örtlicher Pe...