Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestätigung des Bergwerkseigentums an einem Dachschieferfeld und Verpflichtung zur Eintragung im Berggrundbuch
Verfahrensgang
VG Wiesbaden (Gerichtsbescheid vom 26.09.1995; Aktenzeichen 5/3 E 754/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar, jedoch dürfen die Klägerinnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kaufmann … S. war Bergwerkseigentümer des Dachschieferfeldes Glückstern II in den Gemeinden Kettenbach, Hausen und Michelbach. Das Bergwerksfeld, das noch nicht erschlossen ist, umfasst eine Größe von ca. 200 ha. Das Bergwerkseigentum wurde den Rechtsvorgängern des Kaufmanns S. durch Urkunde vom 28. November 1874 verliehen und war bis zu seiner Löschung im Jahr 1991 im Grundbuch von Bad Schwalbach, Band 4, Blatt 114 eingetragen.
Mit dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 bedurften alte Bergrechte der Bestätigung durch die Bergbehörden, wenn sie aufrechterhalten werden sollten. Durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 11. Oktober 1984 (BAnz. 1984, Nr. 193 S. 11587) und durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15. Oktober 1984 (StAnz. 1984, 1971) forderte der Beklagte den jeweiligen Inhaber des im Berggrundbuch des Amtsgerichts Bad Schwalbach eingetragenen Bergwerkseigentums an dem Dachschieferfeld Glückstern II auf, sein im Grundbuch eingetragenes Recht dem Hessischen Oberbergamt anzuzeigen. In der Aufforderung war angegeben, dass das Recht nach Maßgabe des Bundesberggesetzes nur aufrechterhalten bleibt, wenn die Anzeige innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Bekanntmachung der öffentlichen Aufforderung beim Hessischen Oberbergamt erfolgt und die Aufrechterhaltung des Bergrechts sodann von der Behörde bestätigt wird. Ebenfalls wurde in der Aufforderung darauf hingewiesen, dass Rechte, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist erlöschen.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1986 schenkte der Kaufmann … S. sein Bergwerkseigentum an dem Dachschieferfeld Glückstern II den Klägerinnen. Entsprechend der im Schenkungsvertrag ebenfalls erklärten Auflassung wurden die Klägerinnen am 17. April 1986 als neue Inhaberinnen des Bergwerkseigentums im Berggrundbuch eingetragen. Eine Genehmigung der Schenkung durch das Oberbergamt wurde nicht beantragt. Am 17. April 1986 teilte das Amtsgericht Bad Schwalbach dem Oberbergamt in Wiesbaden die erfolgte Eigentumsumschreibung mit.
Am 20. Dezember 1990 ersuchte das Oberbergamt in Wiesbaden das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bad Schwalbach, das Bergwerkseigentum der Klägerinnen nach § 149 Abs. 6 BBergG im Berggrundbuch zu löschen, weil es trotz öffentlicher Aufforderung von den Inhabern des Rechts nicht angezeigt worden und damit kraft Gesetzes erloschen sei. Am 28. Januar 1991 schloss daraufhin das Amtsgericht das Berggrundbuch und setzte das Oberbergamt – vermutlich auch die Klägerinnen – nach § 55 Abs. 1 Grundbuchordnung mit Schreiben vom selben Tag hiervon in Kenntnis.
Am 29. März 1994 erkundigten sich die Klägerinnen beim Oberbergamt, ob die Umschreibung hinsichtlich ihres Bergwerkseigentums genehmigt worden sei. Daraufhin teilte das Oberbergamt den Klägerinnen am 9. Mai 1994 mit, dass das Bergwerkseigentum am 14. Oktober 1990 erloschen sei.
Am 4. Oktober 1994 beantragten die Klägerinnen beim Oberbergamt, die Löschung ihrer Rechte im Berggrundbuch des Amtsgerichts Bad Schwalbach rückgängig zu machen. Zur Begründung führten sie aus, das Amtsgericht Bad Schwalbach habe dem Oberbergamt am 17. April 1986 mitgeteilt, dass das Bergwerkseigentum an dem Dachschieferfeld auf sie umgeschrieben worden sei. Diese Mitteilung sei eine Anzeige im Sinne von § 149 Abs. 1 BBergG. Damit sei ihr Bergwerkseigentum nicht erloschen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 lehnte das Oberbergamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerinnen hätten ihr Bergrecht nicht rechtzeitig angezeigt. Die Mitteilung des Amtsgerichts Bad Schwalbach über den Eigentümerwechsel ersetze die nach § 149 BBergG geforderte Anzeige nicht. Die Anzeige eines Bergrechts könne nur durch die im Gesetz genannten Berechtigten erfolgen. Zu diesem gehöre das Amtsgericht nicht. Zudem habe der Mitteilung des Amtsgerichts auch nicht entnommen werden können, dass die Klägerinnen ihr Bergwerkseigentum aufrechterhalten wollten. Die Eigentumsumschreibung und die Anzeige nach § 149 BBergG seien rechtlich voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Aus dem Eigentümerwechsel folge nicht zugleich, das...