rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungssteuer. Aufwandsteuer. Bestimmtheitsgebot. Bruttokaltmiete. Bundesgebiet. INDEX. Jahresrohmiete. Mietwert. Nettokaltmiete. Rechtsstaatsprinzip. Statistisches Bundesamt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehung der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.
2. Eine Satzung, die die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Steuer bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und ab Januar 1995 entsprechend der Steigung der Wohnungsmieten (Nettomiete) nach dem Preisindex im gesamten Bundesgebiet, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden, vornimmt, entspricht ab dem Jahr 2000 dem Bestimmtheitsgebot.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 20; KAG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.01.2005; Aktenzeichen 10 E 4804/03(1)) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 – 10 E 4804/03(1) – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihrer Zweitwohnungssteuerbescheide gegenüber der Klägerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wochenendhauses im Ortsteil der Beklagten C-Stadt, C-Straße.
Mit Bescheiden vom 27. Dezember 2001 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 20. Dezember 2001 zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 bis 2002 heran. Die geforderte Steuer betrug für das Jahr 1997 786,98 €, für das Jahr 1998 806,80 €, für das Jahr 1999 818,24 €, für das Jahr 2000 825,87 €, für das Jahr 2001 835,78 € und für das Jahr 2002 845,69 €. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin unter dem 17. Januar 2002 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2003 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die sechs Steuerbescheide zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25. August 2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 25. September 2003 – eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tag – hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Gründe eines Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2003 (10 E 2431/99) bezogen. Auch die geänderte Fassung der Satzung erlaube als Steuermaßstab keine nachvollziehbare Berechnung der Steuerschuld. Weder seien die steuerbegründenden Tatbestände einschließlich Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt und begrenzt gefasst, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar sei, noch handele es sich um eine einfache und klare Regelung. Außerdem verletze die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten Art. 6 Grundgesetz, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehabe. Durch die Regelung werde der Ehemann und die Familie der Klägerin mit der Belastung durch die Zweitwohnungssteuer schlechter gestellt, als derjenige, der etwa nicht verheiratet sei, die Wohnung aber für seinen nicht ehelichen Lebensgefährten oder dessen Familie innehabe. Im Übrigen stehe die Steuer in unzulässiger Konkurrenz mit der Einkommenssteuer. Die Fiktion des Mietwerts der Wohnung als Besteuerungsgrundlage sei gleichzusetzen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, für das jedoch der Bund gesetzgebungskompetent sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Steuerbescheide vom 27. Dezember 2001 für die Jahre 1997 bis 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die angefochtenen Steuerbescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Satzung sei nichtig, weil der Verweis auf andere – als aus der Satzung selbst zu entnehmende – Kalkulationsgrundlagen nur dann zulässig sei, wenn diese Grundlagen – hier der jeweilige Preisindex – für den betroffenen Steuerpflichtigen in der gleichen Weise zugänglich seien, wie es die den Steuertatbestand begrün...