Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Zinserträgen bei Schuldumschaffung aus anderen Einlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn bei einem Steuerbescheid gegen mehrere Steuerpflichtige die Vollstreckung auf den anderen Steuerpflichtigen beschränkt wird.
2. Bei einem Anstieg des Guthabens bei einer Anlagegesellschaft ist bei Bestehen eines Wiederanlagemandats trotz fehlender tatsächlicher Verfügungsmacht des Anlegers über die Zinsen ein Zufluss des Ertrags anzunehmen.
3. Ein Zufluss von Zinserträgen liegt auch bei illiquiden Anlagegesellschaften vor, wenn die Anlagegesellschaft bereit und in der Lage ist, auf Grund von Einzahlungen anderer Anleger, die den jeweiligen Anlegern gutgeschriebenen Renditen auszuzahlen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1-2; AO §§ 268, 278 Abs. 1
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) den zusammenveranlagten Antragstellern zu Recht in den Streitjahren Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 588.992,38 EUR (1991: 45.995,82 EUR; 1992: 16.472,80 EUR; 1993: 59.450,97 EUR; 1994: 85.526,86 EUR; 1995: 103.929,27 EUR; 1996: 125.742,52 EUR und 1997: 151.874,14 EUR) und Einkünfte des Antragsstellers aus Gewerbebetrieb für 1993 in Höhe von 52.765,32 EUR bei Festsetzung der Einkommensteuern zugerechnet hat. In ihren beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatten die Antragsteller weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch aus Gewerbebetrieb erklärt.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung traf das FA folgende Feststellungen:
Der Antragsteller legte ab Juli 1984 bis Juni 1993 Geldbeträge bei der A, Bahamas an. Der Ursprungsbetrag von 176.411,-- USD entwickelte sich bis zum Juni 1993 auf insgesamt 496.386,-- USD (= 843.856,-- DM). Der Kapitalstand zum 31.12.1990 betrug 374.450,--USD.
Nachdem der Antragsteller zusammen mit einem B die liechtensteinische Briefkastenfirma C Ltd. erworben hatte, die Geldbeträge von möglichst vielen Anlegern akquirieren sollte, um diese dann gebündelt auf dem internationalen Finanzmarkt anzulegen, um höhere Renditen zu erzielen, schloss er mit dieser im August 1993 im Namen der ihm zuzurechnenden liechtensteinischen D-Stiftung einen Kapitalanlagevertrag (Kapitalanlagemandat). Hierin wurde der C das verbindliche Recht eingeräumt, 496.386,-- USD zur Anlage zu bringen resp. zu verwalten. Die D Stiftung erteilte der C Ltd. ein für 14 Kalendermonate unwiderrufliches Mandat zur Durchführung von Kapitalanlagen, das sich automatisch verlängerte, wenn es nicht gekündigt wurde. In dem Vertrag ist weiterhin ausgeführt, C rechne nach Abzug aller Spesen mit einer jährlichen Rendite von maximal 19,8% auf das Anlagekapital für den Anleger. Dementsprechend werde drei mal im Jahr eine Bonuszahlung in Höhe von 6,6% plus/minus je nach Möglichkeit der jeweiligen Finanzmarktlage erfolgen.
Zur Durchführung des Vertrages erfolgte am 11.08.1993 die Weiterleitung des Guthabens vom A an die C per Scheck.
Nach Akquirierung zahlreicher weiterer Anleger wurden mit diesen bis zum Jahr 1998 ebenfalls entsprechende Verträge abgeschlossen und von C mehrere Millionen Euro eingenommen und am internationalen Finanzmarkt in risikoreichen Anlagen angelegt. Aus den Kapitalanlagen wurde kein Gewinn erwirtschaftet, vielmehr endeten sie allesamt mit einem Totalverlust.
Trotz der fehlenden Gewinne erhielten die einzelnen Anleger bis zum August 1999 entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mehrmals im Jahr Kontoauszüge über die positive Entwicklung ihrer Anlagekonten. Die Kontoauszüge wurden zunächst nach Vorgaben des Antragstellers und des B durch einen Treuhänder E für die C und später durch den Antragsteller selbst und den B für die C erstellt. Soweit einzelne Anleger trotz des ihnen vorgespiegelten hohen Ertrags Auszahlung ihrer Renditen und Rückzahlung ihres Kapitals begehrten, kam die C dieser Bitte zunächst zum Teil unter Verwendung der von anderen Anlegern eingezahlten Einlagen nach.
Wegen des geschilderten Sachverhalts wurde der Antragsteller vom Landgericht mit Urteil vom 18.11.2002 wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Ausweislich einer Kontomitteilung der C an die D Stiftung vom 30.04.1998 betrug die Einlage am 31.12.1997 1.092.139,73 USD und der ausgewiesene Gewinn in den ersten vier Monaten des Jahres 1998 39.855,62 USD.
Weitere Kontoauszüge für die dem Antragsteller zuzurechnende D Stiftung wurden weder von der Steuerfahndung aufgefunden noch von dem derzeit in Haft sitzenden Antragsteller vorgelegt.
Aufgrund ihrer Ermittlungen und den in dem Strafurteil enthaltenen Feststellungen gelangte die Steuerfahndung unter Berücksichtigung der zum Beginn und Ende des Streitzeitraumes ausgewiesenen Kapitalstände zu der Überzeugung, dass dem Antragsteller im Streitzeitraum jeweils wiederangelegte Beträge in der folgenden Höhe als Zinsen gutgeschrieben worden und als Einkünft...