rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Erörterung mehrerer Verfahren in einem Erörterungstermin sind zur Gebührenberechnung die Gegenstandswerte beider Verfahren zusammenzurechnen und anschließend anteilsmäßig auf die beiden Verfahren zu verteilen.
2. Bei der Bemessung der Erörterungsgebühr ist der Gegenstandswert eines miterörterten Verfahrens einzubeziehen, ohne dass unter dem Aktenzeichen zu dem Erörterungstermin geladen worden ist, wenn durch die Erörterung ein weiterer Eröterungstermin in dem Verfahren überflüssig wird.
3. Sind mehrere Verfahren anhängig, deren Prozessstoff indentisch ist und besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, dass sämtliche Feststellungszeiträume in gleicher Weise vom Ergebnis der Erörterung betroffen sind, ist typisierend davon auszugehen, dass sich die Erörterung (unausgesprochen) auf alle anhängigen Streitjahre erstreckt, unabhängig davon, ob sich auch die Ladung auf alle Verfahren bezieht.
4. Die Durchführung eines Erörterungstermins gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO und die in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung eines Beteiligten ist lediglich Vorbereitungshandlung mit dem Ziel den beweisbedürftigen Streitkern herauszufinden und keine Beweisaufnahme.
5. Eine Beweisgebühr gem. § 34 Abs. 2 BRAGO entsteht im Falle der Beiziehung von Akten nur, wenn die Akten durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis herangezogen oder verwertet werden.
6. Die Beiziehung von Akten aus einem vorangegangenen Eilverfahren dient regelmäßig nur dazu, einen umfassenden Überblick über den bisherigen Prozessstoff zu erlangen und löst keine Beweisgebühr aus.
7. Eine Erledigungsgebühr setzt eine zusätzliche Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die über das Anfertigen der Klageschrift sowie qualifizierter Stellungnahmen, die zur Erledigung des Rechtstreits führen, hinausgeht.
8. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr fällt im Zusammenhang mit der Durchführung eines Erörterungstermins nur an, wenn sich der Rechtsstreit im unmittelbaren zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang erledigt, ohne dass es weiterer Stellungnahmen der beteiligten oder gerichtlicher Aufklärung bedarf.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BRAGO § 31 Abs. 1 Nrn. 4, 3, § 24
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 16.12.1992 beim Hessischen Finanzgericht Klage in der Feststellungssache betreffend die Einkünfte der (inzwischen erloschenen) „P GbR” (nachfolgend als GbR bezeichnet) aus Vermietung und Verpachtung 1986 bis 1989 mit dem Antrag, die bezüglich der Jahre 1986 und 1987 ergangenen Aufhebungsbescheide vom 26.11.1990 sowie die negativen Feststellungsbescheide für 1988 und 1989 vom 26.11.1990 - alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.11.1992 - aufzuheben und die für die Jahre 1986 bis 1989 erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung antragsgemäß festzustellen. Die Klage wurde zunächst unter der Geschäftsnummer 9 K 5412/92 registriert. Durch gerichtlichen Beschluss vom 28.7.1997 wurde das Verfahren getrennt in die Verfahren 9 K 5412/92 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1986 bis 1987 und 9 K 3495/97 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1988 bis 1989.
In dem Verfahren 9 K 5412/92 wurde am 17.12.1998 gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Senatsvorsitzenden (als Berichterstatter) ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem neben dem Kläger auch dessen Prozessbevollmächtigter teilnahm. Auf die hierzu angefertigte Niederschrift (Bl. 396 f. der Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen. Außerdem richtete der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 15.2.1999 (Bl. 473 bis 475 der Finanzgerichtsakten) an die (als ehemalige Gesellschafterin der GbR) zum Verfahren beigeladene Stadt B ein Auskunftsersuchen, auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Weiterhin wurde die Stadt H mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 30.3.1999 auf die Absicht des Gerichts hingewiesen, den früheren Bürgermeister als Zeugen zu hören, sofern hierzu eine Aussagegenehmigung erteilt werde.
Noch bevor es zu der angekündigten Beweisaufnahme kam, teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.6.1999 mit, dass er im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 30.9.1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.11.1998, BStBl I 1998, 1444) nicht mehr an der Auffassung der fehlenden Überschusserzielungsabsicht festhalte. Nachdem der Antragsgegner am 26.8.1999 für die Jahre 1986 bis 1989 geänderte Feststellungsbescheide erlassen hatte, erklärten die Beteiligten beide Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 5.11.1999 wurden daraufhin dem Erinnerungsgegner gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die ...