Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft führt die Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, dass bei den einbringenden Gesellschaftern für die eingebrachten Anteile an der GmbH der tatsächlich aktivierte Wert der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis anzusetzen ist.
2. Eine Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt ist, ist im Besteuerungsverfahren der einbringenden Gesellschafter rechtlich nicht möglich.
3. Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht nur als Veräußerungspreis der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der – für die Einbringung – erhaltenen Gesellschaftsanteile.
Normenkette
UmwStG § 20
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Feststellungsbeteiligten waren zu Beginn des Streitjahres 1999 je zur Hälfte die alleinigen Gesellschafter der A-GmbH. Mit notariellem Vertrag brachten sie ihre GmbH-Anteile mit sofortiger Wirkung in die im Umfeld des sog. Neuen Marktes tätige B-AG ein. Als Gegenleistung erhielt jeder Einbringende 170.243 Stückaktien der B-AG zum Nennwert von 1 € je Aktie. Die B-AG aktivierte den Wert der eingebrachten GmbH-Anteile mit dem Teilwert, den sie auf der Grundlage eines Unternehmenswertgutachtens nach dem Ertragswertverfahren mit ca. 35 Mio. DM ansetzte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Veräußerungspreis der eingebrachten GmbH-Anteile ist gemäß § 20 Abs.4 Satz 1 UmwStG mit dem bei der AG aktivierten Wert von ca. 35 Mio. DM anzusetzen.
1. § 20 Abs.4 Satz 1 1.Hs. UmwStG ist gemäß § 20 Abs.1 S.2 UmwStG anwendbar.
2. Die Anwendung von § 20 Abs.4 S.1 1.Hs. führt dazu, dass bei den Feststellungsbeteiligten zwingend der bei der AG für die eingebrachten Anteile an der GmbH tatsächlich aktivierte Wert von ca. 35 Mio. DM als Veräußerungspreis anzusetzen ist. Eine Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt wurde, ist im Besteuerungsverfahren der einbringenden Feststellungsbeteiligten rechtlich nicht möglich, da dies zu einer Suspendierung der gesetzlich angeordneten Wertverknüpfung führen würde.
Nach § 20 Abs.2 S.1 und S.6 UmwStG hat ausschließlich die aufnehmende Kapitalgesellschaft das Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder höchstens mit dem Teilwert der einzelnen eingebrachten Wirtschaftsgüter anzusetzen. Das durch die Bilanzierung in der beim Finanzamt eingereichten Steuerbilanz ausgeübte Wahlrecht ist für den Einbringenden bindend, denn nach § 20 Abs.4 S.1 1.Hs. UmwStG gilt der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
a. Für eine strenge Bindung des Veräußerungspreises des Einbringenden an den tatsächlichen Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft spricht zunächst der Wortlaut des § 20 Abs.4 S.1 1.Hs., der eine solche Bindung ohne Ausnahme vorsieht.
Das Wortlautargument wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber gesetzestechnisch diese Wertverknüpfung mit dem Wort „gilt” über eine Fiktion festschreibt. Eine Fiktion aber gibt dem Gesetzesanwender vor, das Vorhandensein eines unklaren, möglicherweise auch überhaupt nicht vorhandenen Tatbestandes für die weitere Beurteilung ohne Prüfung zu unterstellen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S.251f.).
Gerade die Gesetzestechnik der Fiktion zeigt nach Ansicht des Senats, dass vom Gesetzgeber auf der Seite des Einbringenden grundsätzlich keine Möglichkeit der Überprüfung des Veräußerungspreises und der Anschaffungskosten der erhaltenen Gesellschaftsanteile - § 20 Abs.4 S.1 1. + 2.Hs. UmwStG - gewollt ist.
b. Für einen Wertverknüpfungszwang ohne die Möglichkeit der Überprüfung auf der Seite des Einbringenden spricht auch die Gesetzessystematik.
Denn in anderen Umwandlungsformen wie der Verschmelzung nach § 3 oder § 11 Abs.1 UmwStG oder den diversen Varianten der Spaltung nach § 15 UmwStG hat – umgekehrt – der übertragende Rechtsträger regelmäßig die Möglichkeit, die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert, Zwischenwerten oder maximal mit dem Teilwert anzusetzen. Der übernehmende Rechtsträger muss diese Werte in seiner Steuerbilanz nach dem jeweils einschlägigen § 4 Abs.1 UmwStG zwingend fortführen (Schmitt in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2001, Einführung Rn.12). Wenn in diesen Umwandlungsformen eine Bindung an den Wertansatz durch das „abgebende” Rechtssubjekt besteht, kann im umgekehrten Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG, wo das Bewertungswahlrecht durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft wahrzunehmen ist, über § 20 Abs.4 S.1 UmwStG nichts anderes gelte...