Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Rückstellung für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zur Bildung einer Rückstellung sind wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche gegen Dritte zur Kompensation einer ungewissen Verbindlichkeit heranzuziehen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und sie vollwertig sind, d.h. vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden.
2. Ist ein kommunaler Betrieb gewerblicher Art (Eigenbetrieb) an eine Beamtenversorgungskasse angeschlossen, die die Pensionsverpflichtungen gegenüber den Beamten übernimmt, ist keine Rückstellung wegen künftiger Beamtenversorgungsverpflichtungen zu bilden.
3. Eine Rückstellung für mögliche Beihilfeverpflichtungen ist nicht zu bilden, wenn die Beamtenversorgungskasse künftige Beihilfeverpflichtungen übernimmt.
Normenkette
EStG § 6a; HLO § 46 Abs. 1
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen einer Bilanzänderung bzw. Bilanzberichtigung Pensionsrückstellungen für zwei in einem Betrieb gewerblicher Art tätige Beamte bilden darf.
Kläger ist der Landkreis A. Dieser betrieb seit dem xx.xx.199x den Betrieb gewerblicher Art „Jugend- und Freizeiteinrichtungen des Kreises A” als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz vom 12.02.1981, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts und anderer Rechtsvorschriften vom 21.12.1988 (EBG). Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.1994 beschäftigte der Eigenbetrieb zwei Beamte, nämlich Herrn (H) als Betriebsleiter und Herrn (S) als stellvertretenden Betriebsleiter. H war – wie der Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt hat- mit 100 % und S mit 25 % seiner Arbeitskraft im Eigenbetrieb tätig. (In Anlage 3 V des Jahresabschlusses zum 31.12.1994 -Bilanzakte Bl. 83- ist ausgeführt, es sei laut Stellenplan durchschnittlich 1 Beamter beschäftigt worden.) Einer der Beamten trat vor dem 1.1.1987, der andere nach dem 31.12.1986 in die Dienste des Betriebs gewerblicher Art ein.
Der Kläger ist als Landkreis Mitglied der Beamtenversorgungskasse (BV-Kasse). Nach § 1 Abs.1, 2 der Satzung vom 30.8.2000 - die vom Kläger für den Streitfall vorgelegt worden ist und deren maßgebliche Regelungen bereits im Streitjahr gegolten haben sollen- ist die BV-Kasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Z, die sich der Verwaltungshilfe der X- Versicherung bedient. Der Kläger hat als Mitglied Anspruch auf Ausgleich seiner Versorgungslasten (§§ 2, 12 der vorgelegten Satzung der Versorgungskasse vom 30.8.2000). Die Versorgungskasse stellt die Versorgungsleistungen fest und zahlt sie nach Festsetzung durch das Mitglied unmittelbar an die Versorgungsberechtigten aus. Nach § 14 der Satzung werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse und deren Mitgliedern begründet. Der Kläger hat als Mitglied alle Beamtinnen und Beamten, die Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung haben oder denen eine solche Versorgung gewährt werden kann, unverzüglich nach der Ernennung oder Zusicherung der beamtenrechtlichen Versorgung bei der Versorgungskasse anzumelden (§ 15 Abs.1 der Satzung). Die Mitgliedschaft endet nach Auflösung oder wenn das Mitglied keine anmeldepflichtigen Bediensteten mehr beschäftigt und von der Versorgungskasse Leistungen für Versorgungsberechtigte dieses Mitglieds nicht mehr zu erbringen sind (§ 18 Abs.1 der Satzung). Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Versorgungskasse die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied und für dieses die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen und sonstigen Leistungen. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf einen Teil am Vermögen der Versorgungskasse oder auf Erstattung gezahlter Umlagen und Zuschläge zu (§ 18 Abs. 4 der Satzung). Gemäss § 19 Abs. 1 der Satzung übernimmt die Versorgungskasse sämtliche Versorgungsleistungen, die vom Mitglied für die der Kasse zugeführten Bediensteten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder einer entsprechenden dienstvertraglichen Regelung zu erbringen sind. Im Zweifel sind für die Leistungsverpflichtungen der Versorgungskasse die für die hessischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen maßgebend. Nach § 28 Abs. 1 der Satzung berechnet die Versorgungskasse die Leistungen und zahlt sie unmittelbar an die Berechtigten aus. Hiervon bleibt die Zuständigkeit des Mitglieds für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. Die Versorgungskasse erhebt nach § 30 Abs. 1, 2 der Satzung von ihren Mitgliedern eine Umlage zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber...