Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des ) [BFH: IX B 70/20]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Zwangsverwalters auf Entrichtung der Einkommensteuer auf Überschüsse aus Mieteinnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
- Der Verwalter übt die den Besteuerungstatbestand erfüllenden Tätigkeit (entgeltliche Überlassung der Grundstücksbenutzung gemäß § 21 EStG) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung selbst aus. Durch seine verwaltende Tätigkeit entsteht die Steuer; nur er kann die steuerpflichtige Tätigkeit beenden und die Entstehung des Steueranspruchs verhindern.
Normenkette
EStG § 21; AO § 34; ZVG § 155
Tatbestand
Der Kläger ist Zwangsverwalter über das Grundstück A. Die Zwangsverwaltung wurde am 14.06.2018 vom Amtsgericht angeordnet (Bestallungsurkunde Bl. 1 Steuerakten). Über das Vermögen des Grundstückseigentümers und dessen Ehefrau, Eheleute B, wurde bereits vorher am 24.01.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das vorbezeichnete Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus (4 Mietparteien) bebaut. Ausweislich des Insolvenzgutachtens des Insolvenzverwalters C belaufen sich die monatlichen Mieteinkünfte auf 2.060 € (Bl. 3 Steuerakten).
Mit Datum 01.04.2019 erging an den Kläger als Zwangsverwalter ein Einkommensteuerbescheid 2018 hinsichtlich der Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück (Bl. 16 Steuerakten). Das beklagte Finanzamt – Finanzamt – ging von Einkünften von insgesamt 86.519 € aus, in denen 13.617,72 € Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück enthalten waren, was einem prozentualen Anteil von 15,735 % entspricht. Die Steuer insgesamt beträgt 16.148 €, so dass sich unter Zugrundelegung des genannten Prozentsatzes eine Steuer i.H.v. 2.540,89 € (und zusätzlich 99,45 € Solidaritätszuschlag) errechnet. Diese Steuer wurde im Bescheid vom 01.04.2019 in Ansatz gebracht.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 26 Steuerakten).
Aus dem BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 (auf das das Finanzamt im Steuerbescheid hingewiesen hatte) lasse sich, so der Kläger, kein Steuerschuldverhältnis des Zwangsverwalters zum Finanzamt herleiten; für ein solches fehle die Rechtsgrundlage. Aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens könne ein Steuerbescheid nur gegenüber dem Steuerpflichtigen bzw. dem Insolvenzverwalter ergehen. Nur dies könne auch in der Sache richtig sein; denn Zahlungsabflüsse aus der zwangsverwalteten Masse dürfen nicht zum Nachteil des Grundpfandrechtsgläubigers gehen. Dies könne dann der Fall sein, wenn sich später herausstelle, dass die Steuerforderung unbegründet gewesen sei. In diesem Fall fließe das Geld nicht an die Grundpfandrechtsgläubiger zurück. Der Steuerbescheid richte sich nicht nur an eine empfangsunzuständige Person, sondern auch materiell an den falschen Adressaten. Der Zwangsverwalter hätte wegen §§ 146 ff. des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG - nämlich keinerlei Information über die Einzelheiten des Steuerschuldverhältnisses des Zwangsverwaltungsschuldners und könne den Bescheid daher inhaltlich nicht überprüfen. Maßgebend für die richtige Adressatenfeststellung sei der Beschlagnahmeumfang, § 148 ZVG, der auf §§ 1120 -1124 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB – verweise. Außerhalb des Umfangs dieser Normen habe der Zwangsverwalter keine Befugnisse, sich über die Vermögensverhältnisse des Zwangsverwaltungsschuldners zu informieren. Da der Zwangsverwalter gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Zwangsverwalterverordnung gerichtlichen Weisungen unterliege, dürften Zahlungspflichten seitens des Finanzamtes somit nur über das Zwangsverwaltungsgericht gehen. Ohne Anweisung dieses Gerichtes dürfe der Zwangsverwalter keine Zahlungen leisten.
Nach weiterem Schriftverkehr wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2019 den Einspruch als unbegründet zurück, wobei sich das Finanzamt insoweit auf die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14 BStBl. II 2017, 367) bezog. Der Zwangsverwalter sei als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - Bekanntgabeadressat des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stünden. Außerdem sei der Zwangsverwalter insoweit zur Entrichtung der anteiligen Einkommensteuer verpflichtet. Die Geltendmachung der durch den Zwangsverwalter zu entrichtenden Einkommensteuer erfolge gemäß Verfügungslage im Rahmen einer (Teil-) Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 43/14). Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen seien bei der Berechnung der aufzuteilenden Steuer bereits berücksichtigt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.
Der Kläger verkennt nicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/24 der Zwangsverwalter zur Entrichtung der Eink...