rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung als nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
- Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung sind bei einem im Privatvermögen gehaltenen vermieteten Grundstück ausnahmsweise nur dann als nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, soweit sie den Wertverlust ausgleichen, der zuvor in Form von außergewöhnlicher Abschreibung für Abnutzung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurde.
- Die Entschädigungszahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden.
- Bei einem Vorbehaltsnießbrauch ist für die persönliche Zurechnung der Entschädigungszahlungen als steuerliche Einnahme maßgebend, wer den steuerlichen relevanten Schaden in Form der AfaA erlitten hat; es kommt nicht darauf an wer nach dem Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; AO § 39
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Der Rechtsstreit befindet sich im II. Rechtsgang. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen ursprünglichen Klägerin Frau A (nachfolgend Klägerin). Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob bzw. in welchem Umfang im Jahr 2007 gezahlte Versicherungsleistungen nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Herr B, der Ehemann der Klägerin, war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks „C”, das er mit einem Lebensmittelmarkt bebaute. Durch die Vermietung des Marktes wurden Einkünfte erzielt. Mit notariellem Vertrag vom 06.06.2003 übertrug er 16 % des Grundstücks auf die Klägerin. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erhielten die gemeinsamen Kinder D, E, F und G je 11 % des Grundstücks übertragen, so dass im Eigentum des Ehemannes der Klägerin 40 % des Grundstücks verblieben. Im selben Vertrag behielt sich Herr B den Nießbrauch im Hinblick auf die übereigneten Anteile am Grundstück vor. Im Hinblick auf seine Ehefrau, die Klägerin, war unter Ziffer 4.2. des Vertrags bestimmt, dass dieser das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt zustehe, wenn sie ihren Ehemann überleben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 06.06.2003 verwiesen. Am 23.07.2007 verstarb der Ehemann der Klägerin. Aufgrund der Erbfolge wurde die Klägerin zu 36 % Eigentümerin des Grundstücks, die vier Kinder erwarben Eigentum zu je 16 %. Bereits am 27.12.2006 war der Lebensmittelmarkt durch einen Brand vollständig zerstört worden. Der Wiederaufbau des Marktes erfolgte umgehend und wurde am 31.10.2007 abgeschlossen. Der Lebensmittelmarkt war durch den Herrn B bei der H gegen Brandschaden zum gleitenden Neuwert vom 07.11.2002 an versichert worden. Nach der H Universalpolice plus Gebäudeversicherung Nr. … waren, festgelegt im Anhang Nr. 2, u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Sonderbedingungen zur Feuerversicherung Vertragsgrundlage. Auf die im Versicherungsvertrag enthaltene Übersicht wird hingewiesen. Die Sonderbedingungen der „Gleitenden Neuwertversicherung” sollten nur für Gebäude gelten, deren Zeitwert nicht weniger als 40% betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Sonderband verwiesen.
Nach Abschnitt B 1.1. des Besonderen Teils des Vertrags zur Feuerversicherung (Gebäudeversicherung) ist festgelegt, dass der Versicherer Entschädigung für Gebäude leistet, die durch Brand zerstört werden. Abschnitt K8 der „Gemeinsamen Bestimmungen zu den Besonderen Teilen u.a. B” enthält Bestimmungen zum Versicherungswert. Nach Abschnitt K 8.1. ist der Versicherungswert grundsätzlich der Neuwert, der nach Buchstabe a) als der „ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühr sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten” definiert ist. Nach Buchstabe b) ist Versicherungswert der Zeitwert, wenn dieser weniger als 40% des Neubauwerts beträgt. Der Zeitwert ergibt sich hier aus dem Neuwert durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Schließlich bestimmt Abschnitt K 11.3. des Versicherungsvertrags, dass der Versicherungsnehmer auf den Teil des Versicherungsschadens, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur dann erwirbt, soweit und sobald er innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Dem Versicherungsvertrag sind Auszüge u.a. aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) beigefügt, auf die Bezug genommen wird.
Die H entschädigte im Streitfall nach dem Neuwert. Sie zahlte entsprechend den einzelnen Abschnitten des Neubaus in 2007 insgesamt einen Betrag von … EUR. Daneben wurden noch … EUR für den Getränkemarkt, … EUR Aufräumkosten und … EUR Mietausfall ersetzt. Die Versicherung zahlte bereits vor dem Tod des Herrn B … EUR am 07.02.2007, … EUR am 22.05....