Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Nachforderung 1986–1988
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt … – DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Übernahme von Aufwendungen durch die Klägerin für Feierlichkeiten, die ihren Anlaß in der Person des Bürgermeisters haben, als Arbeitslohn zu qualifizieren ist und ob die Klägerin für die darauf entfallende Lohnsteuer wirksam als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden ist.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, daß die Klägerin in den Streitjahren die Kosten für folgende Feierlichkeiten übernommen hatte:
1. 20-jähriges Dienstjubiläum des Bürgermeisters … (K) in 1987
Aus Anlaß des 20-jährigen Dienstjubiläums des K als Bürgermeister überreichte die Stadtverordnetenversammlung durch den Stadtverordnetenvorsteher dem K ein Geschenk im Wert von … – DM (Manschettenknöpfe mit einem Motiv der Stadt …) und lud im Anschluß an die Sitzung die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates sowie den anwesenden Landrat zu einem Umtrunk mit Imbiß ein. Die Kosten des Umtrunks beliefen sich auf … DM.
2. Wiederwahl von K zum Bürgermeister am … Nachdem K durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung am … auf weitere sechs Jahre in seinem Amt als Bürgermeister bestätigt worden war, fand im Anschluß an die Sitzung eine kleine Feier mit den Stadtverordneten und den Mitgliedern des Magistrates statt. Zu der Feier hatte der Stadtverordnetenvorsteher als Vertreter der Stadtverordnetenversammlung eingeladen. Die Kosten in Höhe von … DM wurden durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung von der Klägerin getragen.
3. 50-jähriger Geburtstag von K am … Anläßlich des 50. Geburtstag von K wurde ein Empfang in der Stadthalle mit einem kalt/warmen Büffet für 200 Personen sowie eine interne Feier für die Verwaltungsangehörigen durchgeführt. Die Durchführung des Empfangs hatte der Magistrat ohne Mitwirkung des Bürgermeisters beschlossen. Die Kosten in Höhe von … DM übernahm die Klägerin. Darüber hinaus erhielt K von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ein Sachgeschenk im Wert von … DM.
Das Finanzamt qualifizierte die übernommenen Aufwendungen als Arbeitslohn, mit der Begründung, die Aufwendungen seien durch die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung des Bürgermeisters veranlaßt und demzufolge Kosten der privaten Lebensführung, die nicht steuerfrei zu erstatten seien. Das gelte auch für das 20-jährige Dienstjubiläum, da es sich nicht um ein unter die Begünstigungsvorschrift des § 4 Lohnsteuerdurchführungsverordnung fallendes Jubiläum handele. Für die auf diesen geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer in Höhe von … DM nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid vom … in Anspruch, nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, sämtliche sich aufgrund der Lohnsteuerprüfung ergebenden Mehrsteuern zu übernehmen. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen Haftungsbescheid wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom … zurück.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin, soweit der Haftungsbetrag die Lohnsteuer auf die von ihr übernommenen Aufwendungen für die oben genannten Feierlichkeiten betrifft.
Sie ist der Ansicht, die Übernahme der Aufwendungen sei nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Bei der Wiederwahl zum Bürgermeister und bei der Übernahme der Kosten zum 20-jährigen Dienstjubiläum fehle es bereits an dem Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer, da die Stadtverordnetenversammlung die Übernahme der Kosten beschlossen habe. Arbeitgeber des Bürgermeisters sei aber die Stadt, vertreten durch den Magistrat. Die Kosten, die aus Anlaß der Wiederwahl entstanden sind, seien darüber hinaus deshalb kein Arbeitslohn, weil es sich um Wahlkampfkosten gehandelt habe, die mit der Erlangung von steuerpflichtigen Einnahmen durch das angestrebte Amt verbunden gewesen seien. Die Aufwendungen für den 50. Geburtstag seien als Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig, da eine ausschließlich dienstliche Veranlassung vorgelegen habe. Eine einwandfreie Trennung zwischen Aufwendungen mit privatem und dienstlichem Charakter, als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, sei gewährleistet, weil die Durchführung der Veranstaltung ohne Zutun des K vom Magistrat beschlossen worden war und nicht im eigenen Haus des K stattgefunden habe.
Das von der Finanzverwaltung angeführte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.9.1990 11 K 3727/88, in dem das Gericht die aus Anlaß der Wiederwahl zum Bürgermeister vom dortigen Kläger übernommenen Kosten für einen Umtrunk nicht als Werbungskosten anerkannt hatte, sei nicht einschlägig, da in dem dortigen Fall der Bürgermeister und nicht wie hier die Stadtverordnetenversammlung eingeladen habe. Ebensowenig seien die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.12.1992 und vom 19.2.1993 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 350; 403) zugrundelieg...