rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher Betriebe von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für fortwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
Leitsatz (redaktionell)
- Zulässiger Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nach Ablehnung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nur der Zeitraum bis zu der die Ablehnung bestätigenden Einspruchsentscheidung.
- § 3 Nr. 7 KraftStG liegt kein von § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG abweichender Begriff des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens bzw. Betriebs zugrunde. Kraftfahrzeuge, die der Durchführung von Lohnarbeiten für die Forstwirtschaft in kommunaler oder landeseigener Hand dienen, sind daher nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Forstwirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen bzw. der hessische Landesbetrieb Hessen-Forst stellen forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG dar.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7; BewG § 33 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2020
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung der Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs A mit dem amtlichen Kennzeichen …, das als Zugmaschine am 29.01.2020 auf ihn zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2020 setzte die Beklagte unter der Steuernummer … Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 29.01.2020 auf jährlich … € fest.
Am 28.02.2020 stellte der Kläger für das Fahrzeug einen Antrag auf Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung vom 12.07.2017 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2017, 2374; KraftStDV) für forstwirtschaftliche Lohnarbeiten und zur Pflege von öffentlichen Grünflächen bzw. Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Zum Beleg legte er u.a. ein Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 02.08.2019, eine Gewerbeummeldung vom 14.06.2006, mehrere seiner Rechnungen sowie Zielvereinbarungen mit Hessen-Forst vor. Die Beklagte lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 20.03.2020 mit der Begründung ab, es liege keine ausschließliche Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vor.
Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2020 Einspruch ein und begründete diesen wie folgt: Das Fahrzeug sei als Ersatz für ein bislang steuerbefreites Fahrzeug angeschafft worden. Als RAL-zertifiziertes Unternehmen sei es ausschließlich für den Staatsbetrieb Hessen-Forst sowie im Auftrag von Gemeinden und Kommunen tätig. Da Hessen Forst die Wälder der Kommunen betreue, aber nicht die Kosten für die Arbeiten trage, werde er teilweise vom Hessen Forst beauftragt, die Rechnungen aber (stets) gegenüber der Kommunen erstellt. Seit 2006 habe er sein Unternehmen auf Kaminholzhandel und Forstarbeiten erweitert. Gartengestaltung für Privatleute, was früher Bestandteil seines Unternehmens gewesen sei, werde seit vielen Jahren nicht mehr erbracht. Wegen seiner Größe und seines Gewichts werde das streitgegenständlichen Fahrzeugs ausschließlich in der Forstwirtschaft eingesetzt. Für andere Einsatzmöglichkeiten sei es überdimensioniert.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020, zugestellt am 03.11.2020, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.03.2020 als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG komme nicht in Betracht, da der Kläger selbst keine Forstwirtschaft betreibe. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG greife nicht, da diese ausschließlich Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstige. Entscheidend sei dabei, dass Lohnarbeiten ertragsgemäß unmittelbar und ausschließlich einem oder mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugutekämen. Laut den vorgelegten Unterlagen nutze der Kläger das Fahrzeug aber auch für Arbeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Baumstandspflege, Pflegeschnittmaßnahmen und Entsorgung von Ästen und Holz) und im Auftrag von Kommunen und Gemeinden. Kommunale Einrichtungen erfüllten jedoch nicht die Kriterien, die an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestellt würden. Schließlich handele es sich auch nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e KraftStG, da der Kläger selbst kein Land- bzw. Forstwirt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung (Bl. 13 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage vom 03.12.2017 verfolgt der Kläger sein Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren, da er (der Kläger) in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge verwende und mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug – wie mit zwei weiteren Fahrzeugen – ausschließlich Lohnarbeiten im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b KraftStG ausführe. Die steuerbe...