§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Ziel des Gesetzes
1Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. 2Bis zur Erreichung dieses Zieles werden durch berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von Frauenförderplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert.
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für
2. |
die Kanzlei des Hessischen Landtages, |
3. |
den Hessischen Datenschutzbeauftragten, |
4. |
den Hessischen Rechnungshof, |
5. |
die Gerichte des Landes, |
6. |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, |
7. |
die kommunalen Zweckverbände, |
8. |
den Landeswohlfahrtsverband Hessen, |
9. |
den Regionalverband FrankfurtRheinMain, |
10. |
die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und |
11. |
den Hessischen Rundfunk. |
(2) 1Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes (§ 3) eigenverantwortlich anwenden. 2Dies gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe.
(3) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. 2Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. |
Eigenbetriebe und Krankenanstalten, |
2. |
der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen, |
3. |
jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, |
4. |
die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) [Bis 18.12.2013: 27. September 2012 (GVBl. S. 299)], genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr, |
5. |
die Staatlichen Schulämter für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene, |
5. |
das Landesschulamt für die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 2991, in der jeweils geltenden Fassung) und die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung)
a) |
für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und |
b) |
für die Beschäftigten in den Staatlichen Schulämtern. |
|
6. |
die Hessische Lehrkräfteakademie für die Studienseminare. |
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. |
Eigenbetriebe und Krankenanstalten, |
2. |
der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen, |
3. |
jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, |
5. |
für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene die Staatlichen Schulämter und für die Studienseminare das Amt für Lehrerbildung. |
(5) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. 2Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 7 des Hessischen Beamtengesetzes [Bis 28.02.2014: § 57 des Hessischen Beamtengesetzes] jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447) [Bis 18.12.2013: 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)].
(7) Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach die §§ 62 bis 64 und 66 des Hessischen Beamtengesetzes [Bis 28.02.2014: § 85a des Hessischen Beamtengesetzes] ermäßigt wurde, sowie Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit nach § 7a oder § 7c des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) [Bis 18.12.2013: 16. September 2011 (GVBl. I S. 402)], ermä...