Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.07.1996; Aktenzeichen 16 BV 100/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2.) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt an Mein vom 15.07.1996 – 16 BV 100/96 – abgeändert und wie folgt gefaßt. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates (Beteiligter zu 1./Antragsteller) wird zurückgewiesen.
Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 99 f. BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) bezüglich der vom antragstellenden Betriebsrat als beteiligungspflichtige Einstellung gesehenen Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern zu einer (befristeten) Teilzeitarbeit (von bis zu 19 Stunden wöchentlich) während des Erziehungsurlaubes von Arbeitnehmern.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Einstellung der Arbeitnehmerin … im Rahmen eines eine nicht volle Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG darstellenden Teilzeitarbeitsverhältnisses aufzuheben;
- festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bei Begründung eines keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG darstellenden Teilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 99 Abs. 1 BetrVG wegen Einstellung gem. den §§ 99 ff. BetrVG den Betriebsrat zu beteiligen hat.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2)) hat Zurückweisung der Anträge des Betriebsrates beantragt.
Durch Beschluß vom 04.07.1996 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrates stattgegeben.
Gegen diesen dem Arbeitgeber am 21.10.1996 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die am 19.11.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und dort am 18.12.1996 begründete Beschwerde des Arbeitgebers, mit der der Arbeitgeber die Zurückweisung des Feststellungsantrages weiterverfolgt. – Hinsichtlich des Aufhebungsantrages ist das Verfahren zufolge beidseitiger Erledigungserklärungen im Beschwerdeverfahren eingestellt worden.
Der Arbeitgeber hält daran fest, der Betriebsrat sei anläßlich der Teilzeitbeschäftigung einer in Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterin nicht zu beteiligen. Maßgebend für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung sei der Abschluß des Arbeitsvertrages, aufgrund dessen die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolge. An einem Vertragsschluß fehle es jedoch bezüglich der Arbeitsaufnahme für Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes. Die Identität des Arbeitsverhältnisses bleibe während des Erziehungsurlaubes erhalten, für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung werde das Arbeitsverhältnis lediglich zu befristet geänderten und nach dem Ende des Erziehungsurlaubes wiederum zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Es liege auch keine Eingliederung in den Betrieb vor. Mit dem Antritt des Erziehungsurlaubes scheide die Arbeitnehmerin nicht aus dem Betrieb aus. Mit der befristeten Teilaktivierung des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubes erfolge deshalb auch keine erneute Eingliederung. Auf die Willensausübung des Arbeitgebers komme es für die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Einstellung nicht an. Die Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmerinteressen durch Ausübung des Beteiligungsrechtes nach § 99 sei zudem bereits anläßlich der Einstellung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers im übrigen und in den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Arbeitgebers vom 18.12.1996 und 09.06.1997 verwiesen.
Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er hält die Erwägungen des Arbeitgebers, mit denen dieser die Mitbestimmungspflichtigkeit hier ablehnt, für unzutreffend. Die Entscheidung des Arbeitgebers, mit einer Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub Aushilfstätigkeiten mit Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, worauf die Arbeitnehmerin ja keinen Anspruch habe, stelle eine Eingliederung zur aushilfsweisen Tätigkeit dar. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Betriebsrates wird auf seine Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 17.02.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.
Mit seinem Feststellungsantrag – der allein noch Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist – kann der Betriebsrat nicht durchdringen.
A 1. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates bedarf der Auslegung.
Ausgehend von dem streitauslösenden Fall der befristeten Teilzeitarbeit der Arbeitnehmer in … während inres Erziehungsurlaubes ist davon auszugehen, daß der Betriebsrat lediglich bezüglich einer solchen Fallkonstellation sein Beteiligungsrecht nach §§ 99 f. geklärt sehen will. Diese Konstellation zeichnet sich dadurch aus, daß die Arbeitnehmer in … ihren Erziehungsurlaub angetreten hatte...